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4 | Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2018
STEUERN
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Erfolgen Steuerzahlungen erst später als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuer­
jahres, sind diese mit 6 % jährlich zu verzinsen.
Erst in der letzten Ausgabe von „Steuern & Wirtschaft aktuell“ haben wir berichtet, dass der
seit 50 Jahren unveränderte Zinssatz in Anbetracht der Niedrigzinsphase seit Längerem in
der Kritik steht. Aber der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit die Höhe der Nach-
zahlungszinsen immer wieder bestätigt. Am 25.4.2018 äußerten die Richter nun erstmals
schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des hohen Zinssatzes. Betroffen sind
Zinsen für Zeiträume ab dem 1.4.2015. Gleichgültig ist dabei, für welches Jahr die Steuer-
nachzahlungen festgesetzt wurden.
Beim Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof stehen derzeit noch mehrere
Entscheidungen zur Höhe der Nachzahlungszinsen an. Daher sollte gegen die Festsetzung
von Nachzahlungszinsen, die in der Regel gemeinsam mit der Steuerfestsetzung erfolgt,
Einspruch eingelegt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung der Gerichte würden
die Zinsen dann nachträglich herabgesetzt. Außerdem sollte unter Berufung auf den aktu-
ellen Beschluss des Bundesfinanzhofs die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids
beantragt werden, damit die Zinsen bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht gezahlt
werden müssen.
Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle
Die Finanzminister der Europäischen Union wollen stärker gegen Steuersparmodelle vor-
gehen. Dazu haben sie sich im März 2018 auf die verpflichtende Einführung einer Anzeige­
pflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle geeinigt. Hierfür soll die
EU-Amtshilferichtlinie zeitnah geändert werden. Anschließend haben die Mitgliedstaaten
bis zum 31.12.2019 Zeit, die geänderte Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.
Spätestens ab dem 1.7.2020 wird die Meldepflicht anzuwenden sein.
Die Offenlegung von Steuergestaltungsmodellen ist auf grenzüberschreitende Sachverhalte
beschränkt. Darunter fallen Fälle, in denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mit-
gliedstaat und ein Drittstaat betroffen sind. Zudem müssen die Modelle bestimmte in der
Richtlinie aufgeführte Kennzeichen aufweisen, z.B. dass
„
„
der Empfänger einer Zahlung zwischen verbundenen Unternehmen in keinem Steuer-
gebiet ansässig ist oder in einem Steuergebiet ansässig ist, dass keine Körperschaft-
steuer erhebt,
„
„
die Abschreibung eines Vermögenswerts in mehr als einem Steuergebiet beantragt wird
oder
„
„
Einkünfte in Kapitaleinlagen, Schenkungen oder andere niedrig besteuerte oder steuer­
befreite Einnahmearten umgewandelt werden.
Grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle sind primär von einer bestimmten
Personengruppe, sog. Intermediären, offenzulegen. Dazu gehören insbesondereWirtschafts­
prüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater, aber auch andere Akteure, die an der Konzep-
tion, Vermarktung, Organisation oder Verwaltung solcher Modelle beteiligt sind. Die Mel-
dung soll innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Modell zur Nutzung bereitgestellt worden
ist, bei den zuständigen Steuerbehörden erfolgen.
Für alle Steuerpflichtigen
Am 25.4.2018 äußerte der Bundes-
finanzhof erstmals schwerwiegende
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der Nachzahlungszinsen.
Gegen Zinsbescheide sollte daher Ein-
spruch eingelegt und die Aussetzung
der Vollziehung beantragt werden.
Für international tätige
Steuerpflichtige
Die Finanzminister der Europäischen
Union wollen gegen Steuerspar­
modelle vorgehen und planen eine
Anzeigepflicht für grenzüberschrei-
tende Steuergestaltungsmodelle.
Die Offenlegung ist auf Fälle
beschränkt, in denen mindestens zwei
Mitgliedstaaten oder ein Mitglied-
staat und ein Drittstaat einbezogen
sind und die bestimmte Kennzeichen
aufweisen.
Die Offenlegung soll durch eine
bestimmte Personengruppe, ins­
besondere Berater, innerhalb von
30 Tagen erfolgen.
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