News Unternehmenssteuerrecht

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von: Claudia Surkamp

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Die geplanten Neuregelungen sollen insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtern. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 15.12.2023 geplant.

 

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht Anpassungen im Kapitalmarktrecht, eine Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts sowie eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen vor. Insbesondere folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
 

1. Verbesserungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen    

  • Der Freibetrag für geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll ab dem 1.1.2024 von 1.440 € auf 2.000 € angehoben werden. Der Erwerb einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann durch steuerfreie Entgeltumwandlung finanziert werden.
  • Es wird eine dreijährige Haltefrist eingeführt. Bei einer Veräußerung innerhalb der Haltefrist ist der bei Übertragung der Beteiligung steuerfreie geldwerte Vorteil als Veräußerungsgewinn mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern.
  • Steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind unter bestimmten Bedingungen nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu versteuern. Die bisher engen Voraussetzungen für die nachgelagerte Besteuerung sollen erweitert werden. Durch die Anhebung der Schwellenwerte für Unternehmen (auf max. 1.000 Beschäftigte und max. 100 Mio. € Jahresumsatz bzw. 86 Mio. € Bilanzsumme) und die Ausweitung auf Unternehmen, die vor höchstens 20 Jahren (bisher 12 Jahre) gegründet wurden, können deutlich mehr Unternehmen von der Regelung profitieren. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt künftig grundsätzlich spätestens nach 15 Jahren (bisher 12 Jahre); dies soll auch für vor 2024 erfolgte Übertragungen gelten. Erklärt der Arbeitgeber, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt, erfolgt die Besteuerung statt nach 15 Jahren erst im Falle eines (späteren) Verkaufs der Beteiligung durch den Arbeitnehmer. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus und muss er in diesem Fall seine Beteiligung an das Unternehmen zurückgeben, soll künftig nur noch der tatsächlich dafür erhaltene Veräußerungspreis für die Anteile maßgeblich sein.
     

2. Verbesserungen beim Zugang zum Kapitalmarkt und bei der Eigenkapitalgewinnung

  • Der Zugang zum Kapitalmarkt soll durch Erleichterungen bei den Börsenzulassungsanforderungen und bei den Zulassungsfolgepflichten vereinfacht werden. So soll z. B. das Mindestkapital für einen Börsengang von 1,25 Mio. € auf 1 Mio. € gesenkt werden.
  • Gesellschaftsrechtlich ist die Erleichterung von Kapitalerhöhungen durch einen erweiterten Bezugsrechtsausschluss bei gleichzeitiger Beschränkung der Beschlussanfechtung und durch die erweiterte Zulassung bedingter Kapitalerhöhungen vorgesehen. Die Einführung einer Special Purpose Acquisition Company als „Börsenmantelaktiengesellschaft“ soll nicht börsennotierten Unternehmen eine Alternative zum klassischen Börsengang bieten. Außerdem werden Mehrstimmrechtsaktien wieder zugelassen – eine Aktie kann bei gleichem Nennwert mehrere Stimmrechte gewähren.
  • Zur Digitalisierung des Kapitalmarkts ist die Einführung elektronischer Aktien geplant. Aktiengesellschaften sollen künftig wählen können, ob sie ihre Aktien als herkömmlich verbriefte oder als elektronische Aktien ausgeben. Sie können auch bereits herkömmlich verbriefte Aktien durch elektronische Aktien ersetzen.
     

Hinweis

Die geplanten Neuregelungen sehen deutliche Verbesserungen für Mitarbeiterkapital­beteiligungen vor. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen; dies ist für den 15.12.2023 geplant.

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 4-2023

Veröffentlicht: 28. November 2023

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1. Wachstumschancengesetz
2. Zukunftsfinanzierungsgesetz
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