Kein steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähigen privaten Stiftungen
Veröffentlicht: 28. November 2023
aus
Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von:
Evelyn Osang
Der Bundesfinanzhof hat am 17.5.2023 entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen kein steuerliches Einlagekonto festzustellen ist.
Kapitalgesellschaften, aber auch andere Körperschaften und Personenvereinigungen sind verpflichtet, die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter auf einem besonderen Konto, dem sog. steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist jährlich unter Berücksichtigung von Zu- und Abgängen fortzuschreiben. Als Zugänge kommen dabei z. B. Einzahlungen in die Kapitalrücklage und als Abgänge Gewinnausschüttungen in Betracht, die nicht aus dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft stammen.
In den Anwendungsbereich des steuerlichen Einlagekontos fallen nur bestimmte Körperschaften und Personenvereinigungen. Nicht erfasst sind Vermögensmassen, zu denen auch rechtsfähige private Stiftungen zählen. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof am 17.5.2023 entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen kein gesondertes steuerliches Einlagekonto festzustellen ist.
Fazit
Stiftungen müssen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.5.2023 kein steuerliches Einlagekonto führen, da keine Rechtsgrundlage für die gesonderte Feststellung vorliegt.
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