Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid
Veröffentlicht: 27. Februar 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von:
Cathlen Brügge
Der Bundesfinanzhof hat am 15.6.2023 entschieden, dass Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Erteilung eines Summenbescheides keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen und Rentenversicherungsprüfungen kann es vorkommen, dass Arbeitslohn noch nicht versteuert wurde, weil beispielsweise ein Sachverhalt nicht korrekt beurteilt wurde. Ein klassisches Beispiel ist die Nichtversteuerung von Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die den Freibetrag von derzeit 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer übersteigen. Regelmäßig erhebt der Lohnsteuerprüfer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber in entsprechenden Fällen auf den übersteigenden Betrag pauschale Lohnsteuer. Aufgrund verspäteter Steuerpauschalierung tritt für diesen Vorteil der Arbeitnehmer auch Sozialversicherungspflicht ein. Wenn eine Zuordnung der Vorteile auf die einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist, wird aus Vereinfachungsgründen im Rahmen der Rentenversicherungsprüfung ein Summenbescheid erlassen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden dann beim Arbeitgeber nacherhoben, aber es erfolgt keine Zuordnung der gezahlten Beiträge zu den bei den Sozialversicherungen für die Arbeitnehmer des Unternehmens geführten Versicherungskonten.
Im Urteilsfall wurde nach Erteilung des Summenbescheides seitens der Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung argumentiert, dass die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Dieser sollte dann pauschal lohnversteuert werden, weil eine individuelle Zuordnung des Arbeitslohns nicht möglich war.
Grundsätzlich sind Zahlungen, die ein Arbeitgeber als Zukunftssicherung seiner Beschäftigten leistet, als Arbeitslohn einzuordnen. Im Falle eines Summenbescheides der Rentenversicherung handelt es sich lediglich um Zahlungen an den Sozialversicherungsträger, die mangels Gutschrift auf den Versicherungskonten keinen Vorteil oder Zuwachs des Vermögens für die Arbeitnehmer darstellen oder zukünftige Leistungsansprüche der versicherten Arbeitnehmer beinhalten. Demnach sind sie nicht als Arbeitslohn einzuordnen und die Anwendung der Pauschalversteuerung entfällt.
HINWEIS
Würden Sozialversicherungsbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer nachentrichtet, wäre die Lösung eine andere, denn über die Nachzahlung erhält der Mitarbeiter einen ihm zuzuordnenden beitragsrechtlichen Vorteil.
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