News Unternehmenssteuerrecht

Gesetzentwurf für ein Zukunfts­finanzierungs­gesetz

Veröffentlicht: 24. Mai 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz setzt die Bundesregierung die in einem Eckpunktepapier aus Juni 2022 vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Kapitalmarkt und zur Aufnahme von Eigenkapital insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen um. Der im Eckpunktepapier vorgesehene Freibetrag für Aktienveräußerungsgewinne sowie die geplante Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste haben (bislang) noch nicht den Weg in den Gesetzentwurf gefunden.

 

Mit dem Gesetzentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes vom 12.4.2023 möchte die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen und Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht sowie dem Steuerrecht zusammenführen und bündeln. Folgende wesentliche steuerliche Veränderungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind geplant:

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll von 1.440 € auf 5.000 € deutlich angehoben werden. Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, muss zukünftig die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist dann nicht mehr möglich.

Es wird eine Haltefrist von drei Jahren eingeführt. Bei einer Veräußerung innerhalb der Haltefrist ist der bei Übertragung der Beteiligung steuerfreie geldwerte Vorteil als Veräußerungsgewinn mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern.

Die begünstigenden Regelungen für eine aufgeschobene Besteuerung werden ausgeweitet. Überträgt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Unternehmensbeteiligung, sieht die Besteuerung des damit verbundenen geldwerten Vorteils (Sachbezugs) unter gewissen Voraussetzungen bereits jetzt schon eine aufgeschobene Besteuerung vor. Ohne diese aufgeschobene Besteuerung müsste der Arbeitnehmer auf den geldwerten Vorteil bereits im Zeitpunkt der Übertragung Steuern zahlen, ohne dass ihm bereits entsprechende Liquidität zugeflossen ist. Die derzeit vorgesehene aufgeschobene Besteuerung hat diese Problematik aufgrund der engen und eher praxisfernen Voraussetzungen allerdings nur unzureichend entschärft. Der Gesetzgeber plant daher Verbesserungen beim Begriff des Arbeitgebers und beim Anwendungsbereich, um die Attraktivität und Praxistauglichkeit der Norm zu steigern.

Die bereits im Gesetz enthaltene aufgeschobene Besteuerung soll durch einige Änderungen deutlich erweitert werden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils ist künftig spätestens nach Ablauf von 20 Jahren (bisher: 12 Jahre) vorzunehmen; dies soll auch für vor 2024 erfolgte Übertragungen gelten. Verlassen Arbeitnehmer das Unternehmen und müssen sie in diesem Fall ihre Anteile an das Unternehmen zurückgeben, soll künftig nur der tatsächlich dafür erhaltene Anteilskaufpreis maßgeblich sein. Erklärt der Arbeitgeber, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt, erfolgt die aufgeschobene Besteuerung nur im Falle des Verkaufs der Beteiligung durch den Arbeitnehmer. Die Beendigung des Dienstverhältnisses und der Ablauf des 20-­jährigen Zeitraums würden dann keine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils auslösen.

Hinweis

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf deutlich verbessert. Da das Gesetzgebungsverfahren aber noch ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, welche Veränderungen sich noch ergeben.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2023

Veröffentlicht: 24. Mai 2023

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Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Zukunftsfinanzierungsgesetz
2. Einführung einer globalen Mindeststeuer
3. Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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