News Umsatzsteuerberatung

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organschaften

Veröffentlicht: 7. Dezember 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Bei Bauleistungen und bestimmten anderen Umsätzen kann es im Umsatzsteuerrecht zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Der Bundesfinanzhof entschied am 23.7.2020, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht. Daher kommt es für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Leistungen an ein Unternehmen des Organkreises allein auf die Außenumsätze des Organkreises an. Die Innenumsätze zwischen Organgesellschaften innerhalb des Organkreises sind diesbezüglich irrelevant. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze am 27.9.2021 in den Umsatzsteueranwendungserlass übernommen.

Hinweis:

Die neue Rechtslage ist auch bei der Lieferung von Gas und Elektrizität, bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation anzuwenden.

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