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Steuerliche Erleichterungen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbständige

Aktualisiert: 8. April 2020 / Veröffentlicht: 19. März 2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, fällige Steuerforderungen zinslos zu stunden.

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden zu befürchten. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Die Finanzverwaltung hat daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern Erleichterungen beschlossen.

Bis zum 31. Dezember 2020 sind die Voraussetzungen für die zinslose Stundungen von fälligen Steuerforderungen oder für die Herabsetzung von Steuer-Vorauszahlungen für durch die Corona-Pandemie unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige erleichtert worden. Insbesondere brauchen betroffene Steuerpflichtige die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachweisen. Die Finanzämter sind angewiesen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Die vereinfachte Regelung gilt für Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
 
Lohn- und Kapitalertragsteuer sind von den Maßnahmen des BMF – Schreibens zwar nicht erfasst und können nicht gestundet werden. Für die Lohnsteuer hat sich jedoch seit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens eine Änderung ergeben: Die Finanzverwaltung NRW hat in einer Pressemitteilung vom 02.04.2020 mitgeteilt, dass von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.4.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen beantragen können.

Zudem soll in allen Fällen von Vollstreckungsmaßnahmen bei unmittelbar und erheblich Betroffenen abgesehen werden.

Ausdrücklich wird in dem BMF-Schreiben darauf hingewiesen, dass für nur mittelbar Betroffene die allgemeinen Regelungen gelten.

Fazit

Wir empfehlen unseren Mandanten im Umgang mit den steuerlichen Erleichterungen – wie mit allen Themen rund um Corona – ruhig und besonnen umzugehen. Die Beantragung von steuerlichen Erleichterungen darf wie ausgeführt nur erfolgen, wenn es aufgrund der Corona-Krise zu nachweislich unmittelbaren und nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einbußen kommt.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.

 

Wir beraten Sie gerne!

  • irtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Dipl.-Kfm.
    Prof. Dr. Oliver Middendorf

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

    +49 521 29934171 (Sekretariat)

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