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BFH zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung – Erleichterungen für gemeinsame Investitionen von gewerblichen und privaten Investoren

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16) entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Grundstücksverwaltende Gesellschaften, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, können durch die Inanspruchnahme der sog. erweiterten Kürzung die Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Im Ergebnis werden die Mieteinkünfte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen somit nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Die erweiterte Kürzung kann allerdings nur für die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz in Anspruch genommen werden.

Im Streitfall, der dem Vorlagebeschluss an den Großen Senat zugrunde lag, war eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Die Untergesellschaft war mit eigenem Grundbesitz grundstücksverwaltend tätig. Streitig war, ob die Obergesellschaft die erweiterte Kürzung beanspruchen kann. Das Finanzamt lehnte die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ab, weil die Obergesellschaft (zivilrechtlich) eine Beteiligung an der Untergesellschaft hielt und damit nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete. Diese zivilrechtliche Betrachtung entsprach der Sichtweise des I. Senats des BFH (Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09).

Der Große Senat des BFH hat sich nunmehr jedoch der Ansicht des vorlegenden IV. Senats des BFH angeschlossen, wonach für steuerliche Zwecke das Eigentum der vermögensverwaltenden Untergesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern (hier: Obergesellschaft) anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen sei. Das im zivilrechtlichen Eigentum der Untergesellschaft stehende Grundstück ist daher im Sinne der einschlägigen Kürzungsvorschrift eigener Grundbesitz der Obergesellschaft.

Da in dieser für gemeinsame Investitionen von gewerblichen und privaten Investoren wichtigen Frage nunmehr Rechtssicherheit besteht, wird sich das Urteil positiv auf Immobilieninvestitionen auswirken. Somit ist das Urteil uneingeschränkt zu begrüßen.

Empfehlung:

Investoren sollten die Struktur ihrer bestehenden und geplanten Immobilieninvestitionen überprüfen und diese erforderlichenfalls unter Beachtung der aktuellen BFH-Rechtsprechung anpassen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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