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Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzrechtsverstoß nur bei konkretem Schaden

Veröffentlicht: 28. November 2023 aus Steuern & Wirtschaftaktuell 4-2023
Von: Dr. Andreas Börger

Nach bisheriger Rechtsprechung mussten Arbeitgeber wiederholt Schadensersatz im fünfstelligen Bereich leisten, weil sie datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nicht oder verspätet erfüllt hatten. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 4.5.2023 für Rechtsklarheit hinsichtlich der Anforderungen an einen ersatzfähigen immateriellen Schaden wegen Verstößen gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gesorgt.

 

Die am 25.5.2018 in Kraft getretene DatenschutzGrundverordnung räumt Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, umfangreiche Betroffenenrechte ein. Eines der wichtigsten ist das Auskunftsrecht, das den Betroffenen das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gibt. Zudem muss der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen. Bei unvollständiger oder verspäteter Auskunft machen Betroffene regelmäßig Schadensersatzansprüche geltend.

Insbesondere die Arbeitsgerichte tendierten zu einer weiten Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung und sprachen den Betroffenen Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unzureichender Auskunft durch den Arbeitgeber zu, ohne dass es dabei auf den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens ankam.

Der Europäische Gerichtshof hat diesen Urteilen nun eine klare Absage erteilt und im Ergebnis entschieden, dass ein bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die nationalen Gerichte haben sich künftig an diese Entscheidung zu halten. In künftigen Rechtsstreitigkeiten müssen Betroffene daher nachweisen, dass ihnen durch den Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein konkreter Schaden entstanden ist.

Fazit

Mit den erhöhten Anforderungen an den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch werden zahlreiche Datenschutzklagen nunmehr an dem geforderten Nachweis eines konkret erlittenen Schadens scheitern.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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Veröffentlicht: 28. November 2023

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