News Digitalisierung und Compliance

Gesetz zur dauerhaften Einführung von virtuellen Hauptversammlungen

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Möglichkeit von virtuellen Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften wurde während der Corona-Pandemie als vorübergehende Besonderheit geregelt. Nach dem Auslaufen dieser Sonderregelungen am 31.8.2022 wird eine Möglichkeit zu rein virtuellen Versammlungen als Dauerregelung geschaffen. Dabei gilt der Grundsatz, dass sämtliche Rechte, die von Aktionären in einer Präsenzversammlung wahrgenommen werden können, auch eine äquivalente elektronische Variante besitzen müssen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde für Aktiengesellschaften die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Sonderregelung wird nun durch einen dauerhaften Rechtsrahmen abgelöst. Für Hauptversammlungen, die bis zum 31.8.2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen einer Übergangsregelung entscheiden, dass diese als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

Für danach einberufene Hauptversammlungen bedarf die Entscheidung für eine virtuelle Hauptversammlung einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung und muss alle 5 Jahre erneuert werden. Mindestvoraussetzung für eine Hauptversammlung in virtueller Form ist die Sicherstellung der vollständigen Bild- und Tonübertragung der Versammlung und des elektronischen Frage- und Rederechts.

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen aus der Corona-Pandemie stärkt das Gesetz zudem die Aktionärsrechte. Wie auch bei Präsenzversammlungen können Aktieninhaber Fragen und Anträge stellen und besitzen ein Rederecht. Zur Verbesserung der Informationsbasis der Aktionäre muss der Vorstandsbericht oder dessen wesentlicher Inhalt vor der Versammlung zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können die Aktionäre schon im Vorfeld der Hauptversammlung Stellungnahmen einreichen, welche den übrigen Aktionären ebenfalls vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden müssen.

Praxistipp:

Aktiengesellschaften sollten Satzungsänderungen zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen in der kommenden Hauptversammlung thematisieren, sofern auch nach dem 31.8.2023 hiervon Gebrauch gemacht werden soll.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Wir beraten Sie gerne!