Rundschreiben

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Nachhaltigkeit 2-2024

    ESRS E1– E5 UMWELTSTANDARDS

    A. Themenstandards Umwelt ESRS E1 bis E5

    Der ESRS 1 definiert zunächst die drei Kategorien der ESRS: generelle Standards, themenbezogene Standards, sektorspezifische Standards. Alle drei Kategorien stehen gleichrangig nebeneinander. Sofern sie dem Grunde nach anwendbar sind, gibt es im Verhältnis zueinander keine Rangfolge. Des Weiteren gibt es zwischen den Standards bzgl. der sich daraus ableitenden Angabepflichten durchaus Wechselwirkungen, indem ESRS 2 auf Themenstandards Bezug nimmt, umgekehrt aber auch die Themenstandards bzgl. genereller Angaben auf den ESRS 2 zurückverweisen.

     
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    B. ESRS E1 Klimawandel

    Das Thema „Klimawandel“ ist eines der zentralen Themen der allgemeinen Berichtsstandards. Ihm wurde seitens des Richtliniengebers eine sehr große Bedeutung zugeordnet. Diese beruht nicht zuletzt auf der Entwicklung der Berichtsstandards zur CSRD als Teil des EU-Aktionsplans, der seinerseits auf dem Green Deal der EU und somit ursprünglich auf dem Pariser Klimaabkommen beruht. In ESRS 2.57 wird deshalb festgelegt, dass der generelle Wesentlichkeitsvorbehalt für den ersten Umweltstandard „Klimawandel“ nicht gilt, sondern hier eine Umkehrung der Vorgehensweise erfolgt. Der Standard ist generell als wesentlich zu werten und somit anzuwenden. Kommt das Unternehmen zu einer anderen Einschätzung, muss es ausführlich darlegen, warum es zu dieser Einschätzung gekommen ist. Zu der Erläuterungspflicht gehört auch eine vorausschauende Analyse, unter welchen Bedingungen aus Sicht des Unternehmens künftig eventuell eine andere Bewertung eintreten könnte.

     
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    C. ESRS E2 Umweltverschmutzung

    Dieser Standard soll dem Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung sowie die Produktion, Verwendung und/oder den Vertrieb von besorgniserregenden Stoffen zu verstehen. Das Thema „Umweltverschmutzung“ hängt gemäß ESRS E2.7 eng mit anderen Umwelt­themen zusammen. Dadurch ergeben sich z. T. inhaltliche Überschneidungen wie etwa bzgl. der Angaben zu Treibhausgasen oder auch zum Wasserverbrauch.

     
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    D. ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen

    Dieser Standard soll dem Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf Wasser- und Meeresressourcen zu verstehen. Des Weiteren soll deutlich werden, ob die Pläne und Fähigkeiten eines Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit der Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung stehen. Der Begriff „Wasser“ bezieht sich auf Oberflächengewässer und auf Grundwasser.

     
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    E. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme

    Dieser Standard soll dem Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme zu verstehen. Biologische Vielfalt versteht sich gemäß ESRS E4.3 als „die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Süßwasser-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören“. Ein „Ökosystem“ ist ein biologisches System, das aus lebenden Organismen (wie Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen) und ihrer nicht lebenden Umgebung besteht.

     
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    F. ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

    Dieser Standard soll dem Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu verstehen, insbesondere auch den Übergang hin zum Verzicht auf die Gewinnung nicht erneuerbarer Ressourcen und die Anwendung von Verfahren zur Vermeidung des Abfallaufkommens, einschließlich der durch Abfälle verursachten Umweltverschmutzung. Der Begriff „Ressourcennutzung“ bezieht sich insbesondere auf die Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen. Der Begriff „Kreislaufwirtschaft“ wird in ESRS E5 definiert als Wirtschaftssystem, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt und ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird.

     
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