Rundschreiben

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Nachhaltigkeit 1-2024

    ESRS 1 – ANFORDERUNGEN

    1. Aufbau und Funktionsweise der ESRS

    Der ESRS 1 definiert zunächst die drei Kategorien der ESRS: generelle Standards, themenbezogene Standards, sektorspezifische Standards. Alle drei Kategorien stehen gleichrangig nebeneinander. Sofern sie dem Grunde nach anwendbar sind, gibt es im Verhältnis zueinander keine Rangfolge. Des Weiteren gibt es zwischen den Standards bzgl. der sich daraus ableitenden Angabepflichten durchaus Wechselwirkungen, indem ESRS 2 auf Themenstandards Bezug nimmt, umgekehrt aber auch die Themenstandards bzgl. genereller Angaben auf den ESRS 2 zurückverweisen.

     
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    2. Umfang und Qualität von Angabepflichten sowie ergänzenden Informationen

    Aus den drei Standardkategorien lassen sich zunächst drei Arten von Angaben ableiten: die sektorunabhängigen, die sektorspezifischen und die unternehmensspezifischen Angaben. Sämtliche Angaben resultieren aus der gemäß ESRS 1 durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse. Da die Sektorenstandards noch nicht vorliegen, kann es nach deren Verabschiedung durchaus sein, dass in Ermangelung einer Erwähnung in den vorliegenden Themenstandards zunächst als unternehmensspezifisch eingeordnete Themen später zu sektorspezifischen Themen werden.

     
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    3. Der Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozess

    ESRS 1 verpflichtet nicht zu einem gesonderten Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozess, sondern bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Managements. Dieses erfolgt durch konkrete Bezugnahme auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte in ESRS 1.59. Dass in ESRS 2 GOV-4 ausdrücklich eine zusammenfassende Beschreibung des bestehenden Prozesses gefordert wird, steht dazu nicht in Widerspruch, da die Beschreibung den Teil des gesamten Due-Diligence-Prozesses umfassen kann, der sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezieht.

     
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    4. Nachhaltigkeitserklärung

    ESRS 1 legt hinsichtlich der Nachhaltigkeitserklärung fest, dass diese als integraler, aber deutlich abgegrenzter Teil im Lagebericht darzustellen ist. Des Weiteren schreibt ESRS 1.115 vor, dass sie vier Abschnitte zu umfassen hat: die allgemeinen Informationen, die Umweltinformationen, die sozialen Informationen und die Governance-Informationen.

     
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    5. Berichterstattungsgrenzen, Wertschöpfungskette und Übergangsbestimmungen

    ESRS 1 sieht vor, dass der Kreis der in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogenen Unternehmen dem Kreis der in die finanzielle Berichterstattung einbezogenen Unternehmen entspricht. Die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung umfasst somit in der Regel die gleichen Unternehmen wie der konsolidierte finanzielle Jahresabschluss.

     
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    ESRS 2 – ANGABEN

    1. Grundlagen für die Erstellung (BP)

    Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung (BP-1) und Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen (BP-2)

     
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    2. Governance (GOV)

    Die allgemeinen Angaben zur Governance haben das Ziel, ein Verständnis der Verfahren, Kontrollen und Vorgänge in Bezug auf die Governance zu vermitteln, die zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eingeführt wurden. Dabei werden die nachfolgend genannten Angabepflichten unterschieden. Es wird empfohlen, sich bzgl. der konkreten Angaben eng an den Ausführungen im Standard zu orientieren, da diese in ESRS 2 sehr ausführlich sind.

     
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    3. Strategie (SBM)

    Die Beschäftigung mit der Strategie und dem Geschäftsmodell soll es ermöglichen, ein Verständnis für die Elemente der Strategie zu entwicklen, die sich auf Nachhaltigkeitsthemen beziehen oder diese beeinflussen. Des Weiteren soll auch deutlich werden, wie die Interessen und Bedürfnisse der Stakeholder bzw. wie die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse in der Strategie und im Geschäftsmodell berücksichtigt wurden.

     
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    4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)

    Ziel des Auswirkungs-, Risiko- und Chancenmanagements ist es, den Prozess der Identifikation der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen darzustellen und Ansätze für das Management der wesentlichen Themen zu verstehen. Dafür sind die folgenden Punkte darzulegen:

     
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    5. Mindestangabepflichten (MDR)

    Die Mindestangabepflichten gemäß ESRS 2 gelten, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich betrachtet und entsprechende Angaben zu Strategien (hier aber im Sinne von Konzepten, da im englischen Original von policies und nicht von strategy gesprochen wird), Maßnahmen, Zielen und Parametern macht. Sie ergänzen die Angabepflichten der themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS sowie unternehmensspezifische Angaben.

     
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