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Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase)

Aktualisiert: 24. November 2020 / Veröffentlicht: 23. Oktober 2020

Die Corona-Überbrückungshilfe zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Corona-bedingtem Umsatzausfall wurde bis zum 31.1.2021 verlängert (bisher: 31.12.2020). Die Voraussetzungen für Überbrückungshilfe in der zweiten Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) sollen gegenüber der ersten Phase erleichtert werden. Hierzu haben Bund und Länder einige Informationen veröffentlicht.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die entweder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten von mindestens 30 % verzeichnet haben oder die in zwei zusammenhängenden Monaten des genannten Zeitraums einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 50 Prozent hinnehmen mussten.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Gegenüber der ersten Phase werden die Fördersätze angehoben. Bisher wurden maximal 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf bis zu 90 % erhöht. Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % sollen zukünftig 60 % der Fixkosten (bislang 50 %) erstattet werden.

Die bislang bestehenden Deckelungsbeträge von EUR 3.000,00 bzw. EUR 5.000,00 je Monat für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten sollen ersatzlos gestrichen werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt EUR 50.000,00 pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe ihrer betrieblichen Fixkosten für die vier Monate bis zu EUR 200.000,00 an Förderung erhalten.

Nicht verändern wird sich das Verfahren der Antragstellung, welches weiterhin durch einen Dritten als „Prüfer“ erfolgen muss. Dies sind insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Aller Voraussicht nach soll es noch im Oktober die Möglichkeit zur Antragstellung für die 2. Phase geben. Bitte sprechen Sie uns hierzu an.

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