Update: Corona Überbrückungshilfe IV sowie Neustarthilfe 2022 – Verlängerung Förderzeitraum und Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV
Aktualisiert: 7. April 2022 / Veröffentlicht: 26. Januar 2021
Die Überbrückungshilfe IV wurde bis Ende Juni 2022 verlängert. Die Förderbedingungen sind im Wesentlichen unverändert. Ebenfalls verlängert wurde die Frist für Erst- und Änderungsanträge. Diese können noch bis zum 15.6.2022 gestellt werden.
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Für die Überbrückungshilfe IV gilt aktuell Folgendes:
- Grundsätzlich können alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. € im Jahr 2020 und mit mindestens 30% Corona-bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 die Hilfe erhalten. Ein Corona-bedingter Umsatzrückgang ist zwingende Voraussetzung für den Antrag. Dies wird aktuell verstärkt geprüft. Darüber hinaus sind von den Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. € erzielt haben. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum vom 1.1. bis 28.2.2022 freiwillig geschlossen hatten. Auch Unternehmen, die bis zum 30.9.2021 neu gegründet wurden, können die Hilfe beantragen.
- Der maximale monatliche Förderbetrag beträgt 10 Mio. €. Dabei ist die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe IV nochmals erhöhte beihilferechtliche Obergrenze von insgesamt 54,5 Mio. € pro Unternehmen zu beachten: Zuschüsse bis zu insgesamt 2,5 Mio. € können nach der „Kleinbeihilfen-Regelung“ und der „De minimis Verordnung“ ohne Nachweis von Verlusten gewährt werden. Bei Beantragung des Zuschusses auf Basis der sogenannten Fixkostenhilfe (max. 12 Mio. €) sind hingegen ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachzuweisen. Bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die aufgrund dieser Beihilfe-Regelungen gewährt wurden, sind auf die jeweilige Obergrenze anzurechnen. Von staatlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffene Unternehmen können darüber hinaus bis zu 40 Mio. € aufgrund einer EU-Regelung zum Schadensausgleich geltend machen.
- Die Fördermonate für die Überbrückungshilfe IV sind Januar bis Juni 2022.
- Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15.6.2022.
- In Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzrückgänge werden zwischen 40% und 90% bestimmter Fixkosten (z.B. Miete, Finanzierungskosten, bis zu 50% der Abschreibungen, Ausgaben für Hygienemaßnahmen) erstattet. Einzelhändler, Hersteller und Großhändler können außerdem Abschreibungen auf verderbliche Ware und für Saisonware berücksichtigen. Für die Veranstaltungs-, Kultur- und Reisebranche gibt es Sonderregelungen.
- Bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50% im Zeitraum Dezember 2021 und Januar 2022 wird zusätzlich ein Eigenkapitalzuschuss von 30% der Fixkostenerstattung gezahlt.
- Die Überbrückungshilfe IV ist durch vom Unternehmen beauftragte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zu beantragen.
Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige:
- Betroffene Soloselbständige (insbesondere Künstler und Kulturschaffende) erhalten für den Zeitraum Januar bis März 2022 insgesamt maximal 4.500 €.
- Das Bundesfinanzministerium gab am 16.2.2022 eine Verlängerung der Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 bekannt. Für das 2. Quartal 2022 sollen ebenfalls bis zu 4.500 € gezahlt werden. Eine entsprechende Änderung des FAQ-Katalogs steht noch aus. In diesem Zusammenhang ist auch eine Verlängerung der Antragsfrist (aktuell 30.4.2022) zu erwarten.
- Die gezahlte Neustarthilfe ist als Vorschuss anzusehen. Auf Basis der tatsächlichen Umsätze wird am Ende des jeweiligen Gesamtförderzeitraums über die Höhe der Rückzahlung entschieden.
- Bei der Schlussabrechnung wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe gewährt.