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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Veröffentlicht: 29. Juni 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen wird das Insolvenzrecht zunehmend von der Abwicklung insolventer Gesellschaften hin zur Sanierung und Restrukturierung krisenbehafteter Unternehmen fortentwickelt. Künftig können Unternehmen im Frühstadium einer Krise die Instrumente eines vorinsolvenzrechtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsverfahrens nutzen.

Die Erfolgsaussichten für Unternehmenssanierungen sind umso günstiger, je früher eine Krise erkannt wird. Hierfür bedarf es einer effektiven Krisenfrüherkennung. Die Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement wurde jetzt für alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger rechtsformübergreifend gesetzlich verankert. Verantwortlich sind die Geschäftsführer, die auch persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen.

Die konkreten Überwachungspflichten zur Krisenfrüherkennung sind von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform der jeweiligen Unternehmen abhängig. Mindestens sollte laut einer Liquiditätsplanung für einen Zeitraum von in der Regel 24 Monaten die Zahlungsfähigkeit gesichert sein. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass bestandsgefährdende Risiken frühzeitig erkannt werden. Hierfür ist beispielsweise der Informationsfluss von und zwischen den für die Risikoerkennung zuständigen Abteilungen sicherzustellen. Auch sind bei Anzeichen einer Krise geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Überwachungsorgane zu informieren. Gegebenenfalls muss auch externer Rat hinzugezogen werden. Bei einer fortschreitenden Krise verschärfen sich die Anforderungen an eine effektive Überwachung und erforderliche Sanierungsmaßnahmen.

Eine Eskalation der Situation kann in der Frühphase einer Krise auch durch die mit dem Gesetz eingeführten präventiven Restrukturierungsmaßnahmen abgewehrt werden. Speziell aus diesem Grund lohnt sich ein engmaschiges Monitoring durch ein effektives System zur Risikofrüherkennung.

Insbesondere nach dem Wiederbeginn der unbeschränkten Insolvenzantragspflicht Ende April 2021 ist die vorliegend eingeführte Überwachungspflicht relevant.

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