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Transparenzregister wird Vollregister: Ablauf der letzten Übergangsfrist zum 31.12.2022

Veröffentlicht: 13. September 2022

Für die Umstellung des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister durch die Abschaffung der bisherigen Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Vornahme der Eintragungen geschaffen. Während die Übergangsfristen u.a. für AG (bis 31.03.2022) und bspw. für GmbHs (bis 30.06.2022) bereits abgelaufen sind, steht allen übrigen Gesellschaften (außer GbR) die letzte Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 bevor.

Meldepflichten beim Transparenzregister

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu Ihren wirtschaftlich Berechtigten  der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Als wirtschaftlich Berechtigte sind dabei natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht zu verstehen (vgl. § 3 GwG). Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25% des Kapitals sind, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B. durch ein Vetorecht). Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung gehalten bzw. ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50% erforderlich.

Abschaffung bisherige Meldefiktion

Durch die Novellierung des GWG ist die bisher in § 20 Abs. 2 GwG verankerte Meldefiktion mit Wirkung zum 01.08.2021 weggefallen. Die Meldefiktion besagte, dass ein Unternehmen von der Eintragungspflicht befreit war, wenn sich die geforderten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragen (z.B. Handelsregisterauszug/ Gesellschafterliste) ergaben.

Übergangsfristen

Für Vereinigungen, die bisher unter die Meldefiktion gefallen sind, hat der Gesetzgeber mit § 59 Abs. 8 GwG eine Übergangsregelung eingeführt, in der zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen differenziert wird.
 

  • AGs, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien (31.03.2022)
  • GmbHs, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften (30.06.2022)
  • alle anderen Gesellschaften (31.12.2022)


Nachdem die vorgenannten Übergangsfristen zum Teil bereits abgelaufen sind, steht allen übrigen Gesellschaften (außer der bisher nicht eintragungspflichten Gesellschaft bürgerlichen Rechts) der Ablauf der letzten Übergangsfrist bevor. Bis spätestens zum 31.12.2022 sind die wirtschaftlich Berechtigten aller anderen Gesellschaften (z.B. auch GmbH & Co. KG) der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Ausnahmen von der Eintragungspflicht gibt es dann nicht mehr.

Fazit

Gern unterstützen wir Sie mithilfe von BKS Rechtsanwälte bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und der sich anschließenden Meldung zur Eintragung in das Transparenzregister, damit sämtliche Meldungen rechtzeitig vorgenommen werden.

Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Börger

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    Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

    +49 521 2993232 (Sekretariat)

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  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Betriebsw. (FH) Thomas Kastner

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  • Steuerberaterin Johanna Lenz, M.Sc.

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