Prüfung nach dem Verpackungsgesetz in Deutschland
Aktualisiert: 27. November 2024 / Veröffentlicht: 22. Januar 2020
Systembeteiligungspflicht? Registrierungspflicht? Prüfungspflicht?
In- und ausländische Unternehmen unterliegen in Deutschland der Lizensierungspflicht bei einem dualen System, sofern sie Verpackungen in Umlauf bringen. Neben dieser Systembeteiligungspflicht besteht auch eine zwingende Registrierungspflicht beim Verpackungsregister. Zusätzlich ist in vielen Fällen auch eine Prüfung der gemeldeten Mengen zwingend notwendig.
Allgemeine Regelungen
Gemäß dem Verpackungsgesetz (VerpackG – gültig seit dem 1. Januar 2019) müssen alle gewerbsmäßig organisierten Erstinverkehrbringer für mit Ware befüllte systembeteiligungspflichtige Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung über Verkaufsverpackungen (Mengenmeldung) bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hinterlegen. Dies muss bis zum 15. Mai für das vorausgegangene Kalenderjahr geschehen. Als Erstinverkehrbringer gilt jeder Produzent oder Exporteur, der entsprechende Waren in Deutschland erstmals an Dritte abgibt. Dritte können dabei Händler oder Endverbraucher sein. Die hinterlegten Meldemengen sind von einem registrierten Prüfer (u. a. StB/WP) bei überschreiten der gesetzlichen Grenzen zwingend zu prüfen Wir unterstützen Sie oder Ihre Mandanten mit unseren registrierten Prüfern bei Prüfungen nach dem VerpackG in Deutschland.
Betroffene Unternehmen
Viele Unternehmen aus dem europäischen Ausland sind in Deutschland registrierungspflichtig; alle bisher registrierten Unternehmen sind im Herstellerregister unter www.verpackungsregister.org einsehbar.
Unsere Leistungen
- Überprüfung, ob eine Systembeteiligungspflicht vorliegt
- Überprüfung, ob eine Meldepflicht beim Verpackungsregister vorliegt
- Prüfung unter Beachtung der verpflichtenden „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
- Effiziente und termingerechte Abwicklung zur Vermeidung von Geldbußen