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Öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht

Veröffentlicht: 28. Februar 2023 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Am 30.9.2022 hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Ertragsteuerinformationsberichtes ab dem Jahr 2024 veröffentlicht (sog. öffentliches Countryby-Country Reporting). Ziel ist es, Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Auf diese Weise soll eine Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl in den Ländern leisten, wo sie tätig sind.

 

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht. Anwendbar ist die Neuregelung erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 21.6.2024 beginnen.

Im Vergleich zu dem bereits seit dem Jahr 2016 existierenden steuerlichen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (sog. Country-by-Country Reporting) ist der Anwenderbereich des öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichtes deutlich weiter gefasst. Betroffen sind – wie bislang – inländische Konzernobergesellschaften mit konsolidierten Umsatzerlösen von über 750 Mio. € in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren und mindestens einem im Ausland ansässigen Tochterunternehmen. Neu ist u. a., dass mittelgroße oder große inländische Tochterunternehmen von in Drittstaaten ansässigen Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse die zuvor genannte Schwelle überschreiten, das Mutterunternehmen auffordern müssen, einen solchen Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen.

Die Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichtes hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister zu erfolgen. Die Angaben sind länderbezogen zu tätigen, wobei der Ausweis für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für jedes Steuerhoheitsgebiet, das durch die EuropäischeUnion als sog. nicht kooperatives Gebiet für Steuerzwecke eingestuft wird, gesondert zu erfolgen hat.

Im Ertragsteuerinformationsbericht sind mindestens folgende Angaben zu machen:

  • Name des obersten Mutterunternehmens sowie die Namen aller Tochtergesellschaften
  • kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit sowie Zahl der Arbeitnehmer
  • Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen
  • Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum
  • für den Berichtszeitraum zu zahlende und die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer
  • einbehaltene Gewinne am Ende des Berichtszeitraums

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist nicht Teil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts. Der Abschlussprüfer hat jedoch zu prüfen, ob die Gesellschaft einer etwaigen Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Berichtes nachgekommen ist.

Mit der Einführung eines offenzulegenden Ertragsteuerinformationsberichtes kann eine enorme Transparenzerhöhung hinsichtlich internationaler Steuerzahlungen einhergehen.

Steuern & Wirtschaft aktuell

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Hinweis

Angesichts drohender Buß- und Ordnungsgelder empfehlen wir, bereits heute die Pflichten zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichtes zu überprüfen und Strukturen zur Informationsbeschaffung zu implementieren.

 

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