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Meldepflichten aus den Preisbremsen beachten: Meldung im TAM- Portal bis zum 30. Juni 2024 einzureichen

Veröffentlicht: 2. Mai 2024
Von: Sebastian Brinkmann, Jörn Linkermann

Energieintensive Unternehmen müssen auf der Meldeplattform für Transparenzmeldungen (TAM), die aus dem EEG, dem EnFG und den Preisbremsen (StromPBG und EWPBG) resultierenden Entlastungen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) melden:

 

Grundsätzlich greift die Meldepflicht für Letztverbraucher, wenn die Förder- bzw. Entlastungsbeträge im Kalenderjahr 2023 den Schwellenwert von EUR 100.000,00 übersteigen.

Die Fristen für den Meldezeitraum 2023 sind wie folgt geregelt:

  • 31. Juli 2024: § 71 Abs. 6 EEG in Verbindung mit Abs. 4 (EEG-Förderung)
  • 31. Juli 2024: § 56 Abs. 1 EnFG (Umlagenentlastung)
  • 30. Juni 2024 § 30 Abs. 5 und 5a StromPBG (Entlastungsbeträge)
  • 30. Juni 2024 § 22 Abs. 5 EWPBG (Entlastungsbeträge)

Sofern bei den Preisbremsen ein Fristverlängerungsantrag für die Meldung der finalen Höchstgrenzen gestellt wurde, kann auch für die TAM-Meldung eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 beantragt werden.

Grundsätzlich ist der Umfang der Meldung überschaubar. So müssen gemäß den Vorschriften des Strom- und Energiepreisbremsengesetzes Unternehmen in ihrer Transparenzmeldung neben den (in bestimmten Spannen) anzugebenden Entlastungssummen nur wenige weitere Informationen wie den Namen, Anschrift, Handelsregister-Nummer und den Wirtschaftszweig angeben.

Weitergehende Informationen sind den FAQs auf dem TAM-Portal zu entnehmen.

FAZIT

Abweichend vom Kalenderjahr 2022 sind auch Entlastungen aus den Preisbremsen in der für das Kalenderjahr 2023 einzureichenden Meldung zu berücksichtigen. Es sollte daher geprüft werden, ob der Schwellenwert von EUR 100.000,00 überschritten wurde.

Dipl.-Kfm. Jörn Linkermann

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 521 2993327

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