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Aktuelles zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

Veröffentlicht: 27. August 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von: Juliette Gill

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat am 20.6.2024 den Entwurf einer aktualisierten Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften verabschiedet. Dieser berücksichtigt insbesondere Änderungen der Rechtslage, die sich durch die Einführung der Optierung zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften ergeben haben. Ergänzend wurden die Ausführungen zur Behandlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter in Sonderkonstellationen erweitert.

 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat am 20.6.2024 den Entwurf einer aktualisierten Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften veröffentlicht. Dieser soll erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden sein. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Option zur Körperschaftbesteuerung
Seit 2022 besteht für Personenhandelsgesellschaften die Möglichkeit, auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (sog. Optionsmodell). Auswirkungen in der Rechnungslegung ergeben sich aufgrund dessen im Zusammenhang mit der Bilanzierung latenter Steuern. Der Entwurf sieht vor, dass latente Körperschaftsteuern und Veränderungen bislang bilanzierter sonstiger Steuern bereits im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr der Antragstellung zu berücksichtigen sind. Die Veränderungen sind erfolgswirksam zu erfassen. Solange kein Antrag auf Rückkehr zur transparenten Besteuerung gestellt wurde, ist von einer fortgesetzten Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz auszugehen. Im Falle der Stellung des Antrags auf Rückkehr zur transparenten Besteuerung sind die Veränderungen der bislang bilanzierten latenten Steuern wiederum im Jahr der Antragstellung erfolgswirksam zu erfassen.

Bilanzierung bei Abfindung ausscheidender Gesellschafter durch die Personenhandels­gesellschaft
Soweit der ausscheidende Gesellschafter durch die Personenhandelsgesellschaft selbst abgefunden wird, hält der Entwurf weiterhin an dem Wahlrecht fest, die Abfindung entweder als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang zu behandeln. Neu aufgenommen werden Ausführungen zu Abfindungszahlungen, die geringer sind als der Buchwert des Kapitalanteils des ausscheidenden Gesellschafters. Soweit die Zahlung der Abfindung als Kapitalvorgang interpretiert wird, ist der negative Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in die Rücklagen der Gesellschaft einzustellen. Bei der Interpretation als Erwerbsvorgang ist die Bilanzierung von den Verursachungsgründen der Differenz abhängig. Falls der Unterschied aus stillen Lasten (z. B. erwartete Verluste) resultiert, soll der Ausweis unter der Postenbezeichnung „Negativer Unterschiedsbetrag aus der Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter“ erfolgen. Der Posten ist im Anschluss verursachungsgerecht mit Anfall der Aufwendungen oder Verluste erfolgswirksam aufzulösen. Alternativ kann die Differenz in der Person des ausscheidenden Gesellschafters liegen, z. B. als Zugeständnis für sein kurzfristiges Ausscheiden. Dann ist der Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in die Rücklagen der Gesellschaft einzustellen.

FAZIT

Der Entwurf einer aktualisierten Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften vom 20.6.2024 enthält Klarstellungen zu bilanziellen Fragen im Rahmen des Optionsmodells sowie zur Abfindung eines Gesellschafters unterhalb des Buchwertes durch die Gesellschaft selbst.

Juliette Gill, LL.M.

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Rechtsanwältin

+49 521 29934205

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aktuell 3-2024

Veröffentlicht: 28. August 2024

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