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Neue Verordnung sieht absolute Begrenzung der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme je Kilowattstunde vor

Veröffentlicht: 29. März 2023

Die seit Beginn des Jahres 2023 in Kraft getretenen Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme werden durch die nun in Kraft getretene Differenzbetragsanpassungsverordnung (kurz: DBAV) eingeschränkt.

 

Die DBAV sieht vor, dass ab Mai 2023 die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme nach oben begrenzt werden.

Bislang sahen die verabschiedeten Preisbremsen vor, dass ab einem bestimmten Preis (Referenzpreis) eine Kappung erfolgt. Diese war jedoch nicht begrenzt und daher „nach oben offen“. Durch die neue Verordnung ändert sich das nun und es erfolgt eine Begrenzung auf einen maximal zulässigen Differenzbetrag. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis abzüglich Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom.

Betroffen von der DBAV sind Unternehmen die eine Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro erhalten.

Die Anpassung wirkt sich direkt auf die konkrete Entlastung der genannten Unternehmen aus, da der Differenzbetrag - neben dem jeweils zu berücksichtigenden Verbrauch - zentraler Faktor bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags ist.

 

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