Nachhaltigkeit –
Dringender Handlungsbedarf
für Unternehmen
Der Entwurf der CSR-Richtlinie der EU sieht die deutliche Ausweitung einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl im Umfang als auch im Anwenderkreis vor. Ab dem Geschäftsjahr 2024 sollen Unternehmen, die auch bisher schon zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet waren, die umfangreicheren Berichterstattungspflichten anzuwenden haben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen dann zusätzlich zu den bislang ausschließlich betroffenen großen kapitalmarktorientierten Gesellschaften auch große haftungsbeschränkte Unternehmen und Konzerne sowie kleine börsennotierte Gesellschaften verpflichtet werden, in ihrem Lagebericht über die Auswirkung von Nachhaltigkeitsbelangen im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen zu berichten.
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„Für viele Unternehmen wird die deutliche Ausweitung einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ein großer Schritt sein. Wenn man in Zukunft wettbewerbsfähig sein will, muss man sich intensiv mit dem Thema beschäftigen. Es wird in allen Firmen Personen geben müssen, die sich damit auskennen.“
− Anna Margareta Gehrs −
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin
Detail
Zeitnahe Vorbereitung auf Nachhaltigkeitsberichterstattung
Nach ersten Schätzungen wird sich die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen durch die geänderte Rechtslage von 500 auf 15.000 Unternehmen erhöhen. Neben Erläuterungen von Zielen und Maßnahmen zur Umsetzung eines nachhaltigen Wirtschaftens sind bislang noch nicht konkret festgelegte Kennzahlen zu veröffentlichen. Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit Nachhaltigkeitsaspekten und den Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, um ihr Unternehmen bewusst zu positionieren und zukunftsfähig aufzustellen, d. h. um eine aktive Rolle spielen zu können und Chancen dieser Entwicklung zu nutzen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet
Zusätzlich zur europaweit geltenden CSR-Richtlinie wurde in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Dieses stellt die Themen „Menschenrechte“ und „Umweltbelange“ in den Fokus. Hiernach haben Unternehmen (egal welcher Rechtsform) mit mehr als 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmern ab dem 1.1.2023 bzw. 1.1.2024 ein Risikomanagementsystem zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten einzurichten und darüber einen gesonderten Bericht zu veröffentlichen. Mittelbar können von diesem Gesetz auch deutlich kleinere Zulieferer von entsprechenden Unternehmen betroffen sein, wenn die Kunden sie auffordern, die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
Unterstützung durch Stückmann Experten
Da das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits 2023 in Kraft tritt und auch der Zeitraum bis zur Erstanwendung der CSR-Richtlinie in den Jahren 2024 bzw. 2025 knapp bemessen ist, gilt es, bereits im Jahr 2022 entsprechende Strukturen aufzubauen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Bestimmung des Handlungsbedarfs in Ihrem Unternehmen sowie bei der zielgerichteten Ausgestaltung und Umsetzung von Maßnahmen. Wir informieren Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung, analysieren mit Ihnen die Wertschöpfungskette und unterstützen Sie bei der Implementierung der notwendigen Strukturen.
Interessantes aus dem Arbeitsalltag unserer Spezialisten:
Mögliche Gliederung eines Nachhaltigkeitsberichtes
Allgemeine Angaben und Informationen, Angaben zu wesentlichen ESG-Aspekten, Darstellung der Ziele und Zielerreichung, Angaben zur Taxonomie
Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung
Für die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem Unternehmen ist zunächst eine Bestandsaufnahme durchzuführen.
Konkretisierung der CSRD-Inhalte
Grundlage für die CSRD-Berichterstattung sind die Vorgaben des europäischen Green Deals und der Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen bezüglich der Ziele „Klimaneutralität“ und „Nachhaltigkeit“.
Aktuelle Informationen zum nationalen CO2-Preis und Entlastungsanträgen
Die Bundesregierung hält zunächst am nationalen CO2-Preis fest. Es gibt aber viel Bewegung – lesen Sie hier was Sie jetzt wissen müssen!
Strom- und Gaspreisbremse sowie Abschöpfung von Zufallsgewinnen verabschiedet
Am 16.12.2022 hat der Gesetzgeber die bereits viel diskutierte Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen auf den Weg gebracht. Geregelt wird insbesondere, welche Unternehmen unter welchen Voraussetzungen welche Entlastungen erhalten. Daneben hat der Gesetzgeber zur Refinanzierung der Entlastungen die Abschöpfungen von Zufallsgewinnen am Strommarkt vorgesehen.
EFRAG verabschiedet ersten Satz der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Auf seiner Sitzung am 15.11.2022 hat der EFRAG Sustainability Reporting Board den ersten Satz der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)-Entwürfe verabschiedet. Die Standards müssen nun von der EU-Kommission angenommen werden, damit sie ab dem Jahr 2024 im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind.
Die Strom- und Gaspreisbremse kommt!
Entlastungen für Privathaushalte und Unternehmen durch die Strom- und Gaspreisbremse sind beschlossen. Welche Entlastungen nach der Verhandlung von Bund und Länder am 2. November vorgesehen sind lesen Sie hier.
Beschluss der EU: Abschöpfung von Übergewinnen aus Stromerzeugung
Gewinne von mehr als EUR 180,00 pro MWh aus dem Verkauf von Strom sollen abgeschöpft werden. Auch Betreiber von BHKWs und PV-Anlagen können betroffen sein.
Welche Erleichterungen bringen die aktuellen Entlastungspakete der Bundesregierung?
Gerade ist das Entlastungspaket Drei beschlossen, jetzt kommt der „wirtschaftliche Abwehrschirm“ – Unternehmen können von den Erleichterungen profitieren.
Aufatmen bezüglich der CSRD? – Erstanwendungszeitpunkt verschoben
Es bleibt grundsätzlich bei den Vorschlägen der EU-Kommission und der Ausweitung des Anwenderkreises, jedoch wurde der Erstanwendungszeitpunkt verschoben.
Entwurf einer Richtlinie zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Neben Klima- und Umweltschutz rücken die Beachtung der Menschenrechte und faire Arbeitsbedingungen als Teil des Nachhaltigkeitskonzepts in den Fokus von Stakeholdern. Neben dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hat nunmehr die Europäische Kommission den Entwurf einer Lieferkettenrichtlinie vorgestellt, die teilweise über die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes hinausgeht.
Geplante Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
Die Konsultation zum Änderungsvorschlag der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ist abgeschlossen. Der Kommissionsvorschlag betrifft im Wesentlichen Grundsätze und Empfehlungen zur Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit bei der Leitung und Überwachung börsennotierter Unternehmen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus.
Entwürfe erster Standards zum Nachhaltigkeitsbericht
Die Europäische Union veröffentlicht erste Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre ab dem Jahr 2023. Die Entwürfe umfassen vier übergreifende Standards, einen thematischen Stand zum Klimawandel sowie zwei konzeptionelle Leitlinien.EU-Taxonomie – Was ist für die nicht finanzielle Berichterstattung 2021 zu beachten?
Die EU-Taxonomie ist bereits ab 1.1.2022 anzuwenden. Daher haben große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits in der nicht finanziellen Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2021 Angaben zur EU-Taxonomie aufzunehmen.Nachhaltigkeitsberichterstattung für den Mittelstand ab 2023 – Entwurf der EU-Kommission zur Überarbeitung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Der Entwurf der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der CSRD verpflichtet ab dem Geschäftsjahr 2023 zusätzlich zu kapitalmarktorientierten Gesellschaften grundsätzlich sämtliche große Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die generelle Verpflichtung zur Berichterstattung geht mit einer deutlichen Ausweitung der berichtspflichtigen Angaben und Kennzahlen einher. Der enge Zeitplan macht bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie die Einleitung von Maßnahmen erforderlich.Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 1.1.2023 auch für den Mittelstand relevant?
Die Verabschiedung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes entfaltet seine unmittelbare Wirkung ab 2023 bzw. 2024 für Unternehmen und Konzerne mit mehr als 3.000 bzw. 1.000 Beschäftigten im Inland. Dennoch sind vielfach auch kleinere mittelständische Unternehmen als Zulieferer mittelbar von den Maßnahmen ihrer Kunden betroffen.Infomaterial
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