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Härtefallregelungen für Privathaushalte mit Öl- und Holzheizungen

Veröffentlicht: 23. Mai 2023
Von: Sebastian Brinkmann, Jörn Linkermann

Durch die beschlossene Härtefallregelung erhalten Privathaushalte, welche eine Verdopplung des festgelegten Referenzpreises für Bezugskosten der Energieträger nachweisen können, 80% der Mehrkosten erstattet.

 

Die Härtefallhilfe betrifft im Wesentlichen Privathaushalte, die mit nicht Leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Dazu gehören z.B. Heizöl und Holzpellets aber auch Flüssiggas (LPG), Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks. Die Bundesregierung hat einen Referenzpreis für das Jahr 2021 festgelegt, welcher für eine Antragsberechtigung im Jahr 2022 mindestens verdoppelt werden muss. Ein Nachweis hierüber soll unkompliziert in durch die Länder zur Verfügung gestellten Onlineportalen erfolgen. Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie eine strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden sind als Nachweis ausreichend. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Jahr 2022 angefallen sind, ist das Lieferdatum.

Als Referenzpreis für z.B. Heizöl sind 71 ct/l (inkl. USt.) festgelegt. Für Holzpellets gelten 24 ct/kg (inkl. USt.). Die weiteren Referenzpreise betragen:

  • Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg
  • Holzbriketts: 28 Cent/kg
  • Scheitholz: 85 EUR/Raummeter
  • Kohle bzw. Koks: 36 Cent/kg

Somit muss im Jahr 2022 der Nachweis erbracht werden, dass Heizöl für mindestens 1,42 EUR/l (inkl. USt.) eingekauft wurde.

Der daraus resultierende Zuschuss berechnet sich dann anhand folgender Formel:

Zuschuss = 0,8 x ([Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis] x Bestellmenge)

Ebenso wurde eine Bagatellgrenze i.H.v. EUR 100 festgelegt. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf EUR 2.000,00 pro Haushalt. Eine Ausnahmeregelung gilt für Zentralantragssteller wie z.B. Vermieter. Dort beträgt die Bagatellgrenze EUR 1.000,00.

Der Antrag ist nach Wohnort im jeweiligen Portal des Bundeslandes zu stellen.

Um zu prüfen, ob sich ein Antrag lohnt, bietet das Land NRW auf einer eigens für diesen Zweck geschaffenen Website einen Rechner an, um die erwartete Unterstützung zu ermitteln. Darüber hinaus gibt es Antworten auf die häufigsten Fragen sowie eine Schritt für Schritt Anleitung.

Zu viel Zeit sollte man sich mit der Antragstellung nicht lassen. In NRW ist eine Antragstellung nur bis zum 20. Oktober 2023 möglich.

Fazit

Ob Haushalte tatsächlich entlastet werden, hängt von den Bezugspreisen der Energieträger ab. Ebenso ist unklar, wann die geplante Entlastung ausgezahlt wird. Hierüber informieren die jeweiligen Länder.

Dipl.-Kfm. Jörn Linkermann

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 521 2993327

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