News Wirtschaftsprüfung

Grundsatz der Stetigkeit im Jahresabschluss

Veröffentlicht: 7. Dezember 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Die Auswahl unterschiedlicher Bilanzierungsmethoden eröffnet Möglichkeiten zur bilanzpolitischen Gestaltung des Jahresabschlusses. Allerdings unterliegen die ausgewählten Bilanzierungsmethoden dem Stetigkeitsgrundsatz. Sie dürfen nicht ohne Weiteres gewechselt werden. Dies gilt sowohl für den Ansatz als auch für die Bewertung und den Ausweis von Aktiva und Passiva.

Durchbrechungen des Stetigkeitsgrundsatzes allein aus bilanzpolitischen Erwägungen sind unzulässig. Vielmehr bedarf es sachlicher Begründungen für Veränderungen der Bilanzierungsmethoden. Diese liegen z.B. dann vor, wenn die Veränderung

  • auf geänderten rechtlichen Gegebenheiten beruht (z.B. Änderungen von Gesetz, Satzung oder Rechtsprechung),
  • einen besseren Einblick in die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens vermittelt,
  • zur Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungsrichtlinien erfolgt oder
  • aufgrund steuerlicher Ziele erforderlich ist.


Auch ein gravierendes exogenes Ereignis, das zu einer erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens führt, kann die Durchbrechung der Bilanzierungsstetigkeit rechtfertigen. Dementsprechend kann die Corona-Pandemie ein Grund für die Änderung von Bilanzierungsmethoden sein.

Durchbrechungen des Stetigkeitsgrundsatzes sind stets im Anhang zu nennen und zu begründen. Zusätzlich sind deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzustellen.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Ansprechpartner