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Energiekostendämpfungsprogramm – Antragsfrist endet bereits am 31. August 2022

Aktualisiert: 20. Dezember 2022 / Veröffentlicht: 5. August 2022

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt. Die Förderstufen unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust.

Anträge im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms (kurz: EKDP) können im ersten Schritt grundsätzlich bis zum 31. August 2022 (erste materielle Ausschlussfrist) über das ELAN K2- Portal des BAFA von antragsberechtigten Unternehmen gestellt werden. Im Rahmen des EKDP wird den antragsberechtigten Unternehmen eine Billigkeitsleistung in Form eines nicht-rückzahlungspflichtigen Zuschusses gewährt. Auf diese Weise soll die Belastung, die das Unternehmen über die Verdopplung der Kosten für Erdgas und Strom im Vorjahresvergleich hinaus zu tragen hat, reduziert werden.  

Eine der Grundvoraussetzungen zur Antragsberechtigung stellt die Branchenzugehörigkeit des Unternehmens nach der Leitlinie für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) dar. Zur Branchenklassifizierung verweisen wir auf das beigefügte Merkblatt sowie die Anhänge zum Merkblatt, in der die relevanten Wirtschaftsbranchen dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Energiebeschaffungskosten (insb. Strom und Gas) mindestens 3 % vom Produktionswert (Definition gemäß Seite 12 im Merkblatt zum EKDP „ekdp_merkblatt“) im letzten (vor dem 1. Februar 2022) abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgemacht haben.

Zu den weiteren Voraussetzungen zählen im Wesentlichen die nachfolgenden Aspekte:

  • Keine extensive Steuervermeidung
  • Vollständiger Verzicht der Geschäftsführung auf eine Erhöhung Ihrer Vergütung sowie den variablen Teil Ihrer Vergütung für das Geschäftsjahr
  • Vorliegen eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 oder einer Energieeffizienzerklärung, d.h. Verpflichtung des Unternehmens Effizienzmaßnahmen, die sich innerhalb von 3 Jahren amortisieren, umzusetzen.


Bei Antragsberechtigung ist die Förderintensität im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms, je nach Betroffenheit des Unternehmens, in 3 Stufen unterteilt (Quelle: Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP):

Bei der ersten Antragsfrist zum 31.08.2022 handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Antrag über das elektronische ELAN-K2 Portal des BAFA zwingend fristgerecht zu stellen ist. Bitte berücksichtigen Sie dieses in Ihrer internen Planung und ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Antragsberechtigung und Zusammenstellung erforderlicher Unterlagen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des BAFA unter BAFA - Energiekostendämpfungsprogramm.

Update am 30. August 2022

Am 26.08.2022 wurden im Bundesanzeiger Änderungen der Förderrichtlinie zum sog. Energiekostendämpfungsprogramm (kurz: EKDP) veröffentlicht. Damit wurde die Frist zur Antragstellung bis zum 30. September 2022 verlängert (materielle Ausschlussfrist). Parallel hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), als zuständige Bewilligungsbehörde, das korrespondierende Merkblatt aktualisiert und verschiedene notwendige Klarstellungen vorgenommen.

Die vorgenommenen Klarstellungen (u.a. zum Inhalt der einzureichenden Kontoauszüge) sind zu begrüßen, wenngleich an vielen Stellen Fragen weiterhin offen bleiben.

Auf den Seiten 5 und 6 des aktualisierten Merkblatts werden die vorgenommenen Änderungen dargestellt. Eine wesentliche materielle Änderung ist die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Verbräuche von Strom und Erdgas in 09/2022 auf 70% der Verbrauchsmenge in 09/2021.

Update 19.12.2022:

Der Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich in einer aktuellen Stellungnahme zur bilanziellen Behandlung geäußert.

Kernaussage des FAB ist, dass aufgrund bestehender Rückforderungsvorbehalte für den Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 grundsätzlich eine ertragswirksame Erfassung ausscheidet und ein Passivposten für vereinnahme Abschlagszahlungen zu bilden ist, um den Ertrag im Geschäftsjahr 2022 zunächst zu neutralisieren.

Zudem finden Sie das entsprechende Merkblatt und die Richtlinie als PDF-Dokument hier:

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