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Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustnachweis möglich

Veröffentlicht: 8. Februar 2021

Für die Überbrückungshilfe II, mit der kleine und mittelständische Unternehmen für den Zeitraum September bis Dezember 2020 unterstützt werden sollen, hat das Bundeswirtschaftsministerium am 2.2.2021 rückwirkende Verbesserungen bei der nationalen Umsetzung des EU-Beihilferahmens beschlossen.

Die Europäische Kommission erhöhte zuvor am 28.1.2021 die beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro (zuvor 800.000 Euro) und für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro (zuvor 3 Millionen Euro) pro Unternehmen.

Die Überbrückungshilfe II fiel beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Nach dieser Regelung ist der Zuschuss an den Nachweis von Verlusten im Förderzeitraum geknüpft.

Das Bundeswirtschaftsministerium gab am 2.2.2021 bekannt, dass die Überbrückungshilfe II rückwirkend statt als Fixkostenhilfe nun auch auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung, für die ein Verlustnachweis nicht erforderlich ist, gewährt werden kann. Der Wegfall des Verlustnachweises bedeutet nicht nur eine Vereinfachung für die Unternehmen, sondern in manchen Fällen auch eine höhere Zahlung, da die Verlustrechnung zu einer Kürzung der Überbrückungshilfe führen kann. Auch im Falle bereits vorgenommener Verlustrechnungen können sich durch die rückwirkende Änderung Zahlungen nachträglich erhöhen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die für die Kleinbeihilfenregelung geltende Beihilfehöchstgrenze von 1,8 Millionen Euro nicht überschritten wird. Dabei sind auch andere erhaltene staatliche Hilfen (beispielsweise Überbrückungshilfe I, November-/Dezemberhilfe oder KfW-Schnellkredit), die auf Basis dieser Regelung gewährt wurden, bei der Berechnung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.

Möchten Unternehmen das neue Wahlrecht nutzen, ist bei der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung explizit anzugeben, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Ein gesonderter Änderungsantrag ist vorher nicht erforderlich.

In erster Linie werden viele kleinere und mittelständische Unternehmen hiervon profitieren. Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, müssen für darüber hinaus gehende Zuschüsse weiterhin ihre Verluste nachweisen. Für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.

Hinweis:

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde kürzlich bis zum 31.3.2021 verlängert.

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