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Bilanzielle Rückbeziehung von Sanierungsmaßnahmen

Veröffentlicht: 25. Oktober 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Für die Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden gilt im Handelsrecht grundsätzlich das Stichtagsprinzip. Danach ist stets zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen zu differenzieren.

Eine nach dem Bilanzstichtag eingeleitete Sanierungsmaßnahme (z.B. Vereinbarung über einen Forderungsverzicht) stellt ein wertbegründendes Ereignis dar und findet daher zum Bilanzstichtag grundsätzlich keine Berücksichtigung.

Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch ist eine nach dem Bilanzstichtag durchgeführte Sanierungsmaßnahme auf den Bilanzstichtag zurück zu beziehen und schon im Jahresabschluss zu erfassen.

Eine Rückbeziehung setzt voraus, dass folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Durch die Maßnahme entsteht kein ausschüttungsfähiger (Bilanz-)Gewinn, d.h. die Sanierungsmaßnahme muss ausschließlich auf den Ausgleich von Verlusten gerichtet sein.

  • Die Maßnahme ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses rechtswirksam geworden.

  • Die Maßnahme wird im Anhang erläutert.

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