Auswirkungen des Ukrainekriegs auf die Rechnungslegung
Veröffentlicht: 18. Mai 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell
Der Krieg in der Ukraine hat zu massiven Verwerfungen in der globalisierten Wirtschaft geführt. Die Auswirkungen sind in vielen Wirtschaftsbereichen messbar und müssen in der Rechnungslegung von Unternehmen berücksichtigt werden. Dies sollte sofort erfolgen und nicht erst im nächsten Jahresabschluss.
Am 24.2.2022 begann der Krieg Russlands gegen die Ukraine. Aus bilanzieller Sicht ist dies ein sog. wertbegründendes Ereignis. Damit sind die Auswirkungen des Kriegs grundsätzlich erst in den Jahresabschlüssen von nach dem 24.2.2022 endenden Geschäftsjahren zu berücksichtigen. Bei den meisten Unternehmen werden somit die bilanziellen Folgen des Kriegs erst in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2022 sichtbar.
Bilanzielle Auswirkungen können sich z. B. aus der Abwertung von Beteiligungen an russischen oder ukrainischen Gesellschaften sowie aus Einschränkungen bei der Nutzung von Anlagen in den vom Krieg betroffenen Ländern ergeben. Auch können Verluste aus langfristigen Liefer- oder Absatzverträgen infolge der Preiserhöhungen bei Rohstoffen bzw. Vorprodukten oder eines Preisverfalls auf der Absatzseite drohen. Diese können als Rückstellung passivierungspflichtig sein.
In einigen Fällen drohen empfindliche Einschränkungen des Geschäftsbetriebs wegen der Nichtverfügbarkeit erforderlicher Roh- oder Betriebsstoffe bzw. entsprechender Vorprodukte. Ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit akut gefährdet, sollte unverzüglich insolvenzrechtlicher Rat eingeholt werden.
Bestehen Tochtergesellschaften in den vom Konflikt betroffenen Ländern, könnte deren Einbeziehung in den Konzernabschluss stark erschwert oder unmöglich werden. In diesen Fällen ist es möglich, den Konsolidierungskreis entsprechend einzuschränken.
Die beispielhaft genannten bilanziellen Folgen sind zwingend im kommenden Jahresabschluss zu berücksichtigen. Allerdings empfiehlt es sich dringend, die Auswirkungen bereits unterjährig in der Rechnungslegung zu erfassen, insbesondere in Zwischenabschlüssen. Dies ermöglicht dem Management eine bessere Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und eventuell das Einleiten von Gegenmaßnahmen. Eine solche laufende bilanzielle Risikovorsorge reduziert auch die Gefahr, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von unerwarteten Aufwendungen überrascht zu werden.
Ist bereits jetzt offenbar, dass der Gewinn eines Unternehmens zurückgehen wird, sollte ein Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen gestellt werden, um die vorhandene Liquidität zu schonen. Bei weitergehendem Finanzierungsbedarf kann es in den Verhandlungen mit Darlehensgebern vorteilhaft sein, die bilanziellen Folgen für das Unternehmen bereits in der laufenden Rechnungslegung erfasst zu haben.
HINWEIS:
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) unterstützt Bilanzierende und deren Abschlussprüfer durch seinen fachlichen Hinweis „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“ vom 8.3.2022. Dieser wurde mit Updates vom 8.4.2022 und 14.4.2022 ergänzt.
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