Außerordentliche Wirtschaftshilfen – Schlussabrechnungen sind bis zum 30. Juni 2023 vorzunehmen
Veröffentlicht: 13. September 2022
Die notwendigen Schlussabrechnungen für die zahlreichen außerordentlichen Wirtschaftshilfen seitens der Bundesregierung in den vergangenen zwei Jahren sind inzwischen im Portal der Bewilligungsstellen möglich. Dabei ist das Paket I für die Überbrückungshilfen I – III sowie die November-/Dezemberhilfen zunächst freigeschaltet. Paket II enthält zu einem späteren Zeitpunkt die Endabrechnung der Überbrückungshilfen III Plus und IV. Die Frist für sämtliche Schlussabrechnungen wurde inzwischen auf den 30. Juni 2023 verlängert. Für die Abrechnung erhaltener Neustarthilfen gelten jeweils individuelle Fristen.
Für die seitens der Unternehmen beantragten außerordentlichen Wirtschaftshilfen ist eine Schlussabrechnung notwendig, um einen Abgleich zwischen den tatsächlich zustehenden Zuschüssen und den ursprünglich beantragten Zuschüssen vorzunehmen. Da die jeweiligen Hilfen aufgrund ihrer schnellen und unbürokratischen Unterstützung teilweise auf Basis von Prognosezahlen beantragt wurden, sind sowohl Nachzahlungen an als auch Rückzahlungen von Unternehmen denkbar. Zu beachten ist außerdem, dass die nunmehr jeweils endgültigen FAQ zu den jeweiligen Förderprogrammen maßgeblich sind, welch im Zuge des Antragszeitraums immer wieder überarbeitet wurden (z.B. Aufnahme weiterer Fixkostenbestandteile). Des Weiteren sind auch notwendige Fehlerkorrekturen im Rahmen der Schlussabrechnung vorzunehmen.
Die Schlussabrechnung erfolgt vereinfachend in gebündelter Form und wird in zwei sog. Paketen elektronisch abgewickelt. Das erste Paket beinhaltet die Überbrückungshilfen I - III sowie die November- und Dezemberhilfe und ist bereits seit Mai dieses Jahres im Portal freigeschaltet. Das zweite Paket der Schlussabrechnung erfolgt für die Überbrückungshilfen III Plus und IV. Dieses wird zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.
Für beide Pakete wurde die Frist zur digitalen Einreichung durch den prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers bereits frühzeitig vom 31. Dezember 2022 auf den 30. Juni 2023 verlängert infolge des hohen Aufkommens an Schlussabrechnungen. Sofern keine Schlussabrechnung vorgenommen wird, hat das Unternehmen die im Rahmen der einzelnen Förderprogramme gewährten Hilfen vollständig zurückzuzahlen.