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Aufwertung des Transparenzregisters

Veröffentlicht: 29. Juni 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Bundestag hat am 10.06.2021 den Gesetzentwurf zur Aufwertung des Transparenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrat ist für Ende Juni geplant. Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten.

Geplant ist, dass alle meldepflichtigen Gesellschaften gegenüber dem Bundesanzeiger Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen zu machen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft Angaben zu ihren Gesellschaftern bereits über ein anderes öffentlich einsehbares Register, wie z.B. das Handelsregister, veröffentlicht hat.

Damit sind jetzt insbesondere auch GmbHs betroffen, die bisher wegen der Offenlegung ihrer Gesellschafterlisten im Handelsregister von der Meldepflicht zum Transparenzregister befreit waren. Auch börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften müssen entsprechende Informationen an das Transparenzregister melden.
 
Damit werden nun für alle Gesellschaften neben Handelsregistereintragungen regelmäßig auch Meldungen an das Transparenzregister verpflichtend. Insofern wird künftig doppelt gehandelt werden müssen.

Sofern gegen die geplante Meldepflicht verstoßen wird, drohen erhebliche Bußgelder.

Es sind Übergangsfristen für die Erfüllung der neuen Meldepflichten vorgesehen. Diese variieren zwischen März 2022 für Aktiengesellschaften, Juni 2022 für GmbHs, Genossenschaft oder Partnerschaft und Dezember 2022 für alle sonstigen Gesellschaftsformen. Von den Übergangsfristen soll aber nur profitieren, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die bisher geltende Meldefiktion in Anspruch nehmen durfte.

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