Antragstellung zur besonderen Ausgleichsregelung trotz Abschaffung der EEG-Umlage sinnvoll?
Veröffentlicht: 9. Februar 2022
Die Absenkung der EEG-Umlage von 6,500 Cent pro kWh im Jahr 2021 auf 3,723 Cent pro kWh im Jahr 2022 ist bereits da – ihre komplette Abschaffung wird jedoch immer wahrscheinlicher. Eine Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung muss bis zum 30.06.2022 erfolgen. Warum ein Antrag sinnvoll sein kann, erläutern wir nachfolgend:
Weitere Begrenzungswirkung
Wie auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) auf seiner Homepage zutreffend mitteilt, entfaltet die Antragstellung nach § 64 EEG 2021 unmittelbar für die KWKG- und Offshore-Netzumlage eine Begrenzungswirkung. Anders ausgedrückt: Ohne einen Antrag nach § 64 EEG 2021 im Jahr 2022 kann es keine Entlastung für die KWKG- und Offshore-Netzumlage im Jahr 2023 geben.
Inkrafttreten der Abschaffung
Trotz mehrfacher Bekundungen der neuen Bundesregierung im Koalitionsvertrag und in der laufenden Diskussion zur (sogar vorgezogenen) Abschaffung der EEG-Umlage bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Solange keine gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, bleibt das Risiko, dass die EEG-Umlage nicht oder nicht in vollem Umfang abgeschafft wird.
Da die Antragstellung für die betroffenen Unternehmen von essenzieller Bedeutung ist, sollte eine Abwägung neben betriebswirtschaftlichen Gründen auch unter Risikogesichtspunkten stattfinden.
Fazit
Stromkostenintensive Unternehmen sollten prüfen, ob Sie aktuell trotz der geplanten Abschaffung der EEG-Umlage einen Antrag nach § 64 EEG 2021 stellen. Für die Zukunft steht das BAFA bereits mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (kurz: BMWK) im Austausch, um eine neue Rechtsgrundlage für die Besondere Ausgleichsregelung zu schaffen.