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Aktualisierter Leitfaden für Anträge zur Entlastung vom nationalen CO2-Preis von der DEHSt bereitgestellt

Veröffentlicht: 19. April 2023

Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen ist ein Antrag zum Ausgleich des nationalen CO2-Preises gemäß BECV seit 2021 möglich (Antragsvoraussetzungen):

 

Nachdem das Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen (Wir haben berichtet) am 22. Dezember 2022 veröffentlicht wurde, haben das Umweltbundesamt und die Deutsche Emissionshandelsstelle („DEHSt“) einen aktualisierten Leitfaden für Anträge auf Kompensation nach der BECV für das Abrechnungsjahr 2022 bereitgestellt.

Neben redaktionellen Änderungen hat die DEHSt an vielen Stellen Konkretisierungen vorgenommen und Hinweise für Antragseller aufgenommen.

Wird ein Antrag gestellt, muss dieser nach §13 Abs. 4 BECV geprüft werden. Sowohl die prüfende Instanz als auch Antragsteller sind zur Nutzung der FMS-Formulare und des VPS-Postfachs verpflichtet. Wie schon im Vorjahr, ist hierfür die qualifizierte elektronische Signatur zwingend erforderlich.

Ob eine Antragsstellung auch zu einer Auszahlung führt, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine Genehmigung durch die EU-Kommission ist weiterhin noch ausstehend, weshalb Anträge für das Jahr 2021 bisher noch bewilligt werden konnten. Insofern müssen Antragsteller auch für das Jahr 2022 in Vorleistung gehen und tragen das Risiko vergeblicher Arbeit und Kosten.

Der Leitfaden und weitere Informationen sind unter DEHSt: BECV-Antrag abrufbar.

 

Fazit

Da die Antragsfrist für die Entlastung vom nationalen CO2-Peis nach der BECV zum 30. Juni 2023 abläuft (materielle Ausschlussfrist), sollten sich Unternehmen jetzt mit der Frage beschäftigen, ob ein Antrag für das Jahr 2022 gestellt werden soll oder nicht.

 

Wir beraten Sie gerne!