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Änderungen bei Widerrufsbelehrungen

Veröffentlicht: 20. April 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Der Europäischen Gerichtshofes hat am 26.3.2020 Anforderungen an Widerrufsbelehrungen für Verbraucherkredite formuliert. Diese sollen jetzt durch eine Gesetzesänderung umgesetzt und auch auf mit Verbrauchern geschlossene Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ausgeweitet werden.

Zu dem wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs gehört die Gestaltung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung. In der neuen Fassung werden die notwendigen Informationen aufgelistet, die die schon bisher geltende 14-tägige Widerrufsfrist in Gang setzten. Ohne diese Informationen beginnt die Frist nicht und der Widerruf durch den Kunden kann auch noch später erfolgen.

Die Widerrufsbelehrung soll die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher verbessern. Diese sollen die Möglichkeit haben, die Details direkt in der Belehrung nachlesen zu können, ohne auf Gesetzestexte verwiesen zu werden. Der Europäische Gerichtshof hatte solche Gesetzesverweise in Widerrufsbelehrungen für unvereinbar mit den Richtlinienvorgaben erklärt.

Die bisher einheitliche gesetzliche Vorlage wird durch folgende drei Muster abgelöst, um der Vielzahl von Fallgestaltungen gerecht zu werden:

  • Finanzdienstleistungen (außer Zahlungsdienste),
  • Zahlungsdienstrahmenverträge,
  • Zahlungsdiensteinzelverträge.


Ferner wird das allgemeine Muster für Verbraucherdarlehensverträge angepasst.

Hinweis:

Nach Inkrafttreten des Gesetzes sollten Unternehmer, die Finanzdienstleistungen und Verbraucherkredite erbringen, ihre Onlineshops und Vertragsvorlagen an die neuen Widerrufsbelehrungen anpassen.

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