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Änderung bei Offenlegungen durch das DiRUG

Veröffentlicht: 6. Juli 2022

Mit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln.  Darüber hinaus sieht das DiRUG eine Pflicht zur elektronischen Identifikation vor.

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (kurz: DiRUG) tritt am 01.08.2022 bundesweit in Kraft und setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht um. Es ergeben sich im Wesentlichen zwei Änderungen:

Geändertes Offenlegungsmedium

Mit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Da die das Unternehmensregister führende Stelle unverändert der Bundesanzeiger Verlag sein wird, ist mit wenig Komplikationen zu rechnen.

Pflicht zur elektronischen Identifikation

Die entscheidende Rechtsänderung ist, dass zukünftig eine Pflicht zur elektronischen Identifikation vorgesehen ist. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornehmen wird.

Was ist zu tun?

Nur für den Fall, dass Sie selbst Offenlegungen vornehmen möchten, müssen Sie sich im Unternehmensregister persönlich elektronisch identifizieren. Wir als Dienstleister werden auch zukünftig für Sie ohne Einschränkungen Offenlegungen vornehmen können.

Wir beraten Sie gerne!

  • Steuerberater Dipl.-Kfm. Sebastian Brinkmann

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