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Abziehbarkeit der Implementierungsaufwendungen für Software

Veröffentlicht: 25. Oktober 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Das Finanzgericht München entschied am 4.2.2021, dass Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft einer Software (sog. Implementierungskosten) als Aufwand zu behandeln und sofort abzugsfähig sind, wenn die Software selbst nicht aktivierungsfähig ist.

Im Urteilsfall wurde eine IT-Beratungsgesellschaft mit der Überlassung einer von ihr entwickelten branchenspezifischen SAP-Systemlandschaft beauftragt. Das beauftragende Unternehmen erhielt hieran ein Nutzungsrecht gegen laufende Lizenzzahlungen, die unstreitig als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten.

Außerdem wurde die IT-Beratungsgesellschaft mit der Implementierung der Software gegen Einmalzahlungen beauftragt. Das Finanzamt wollte die Implementierungskosten als Anschaffungsnebenkosten der branchenspezifischen Software aktivieren.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist durch die Softwareimplementierung kein eigenes Wirtschaftsgut entstanden. Deshalb muss sich die steuerliche Beurteilung der Implementierungskosten an der steuerlichen Behandlung der SAP-Systemlandschaft orientieren. Daran hat das beauftragende Unternehmen kein aktivierungsfähiges Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht gegen laufende Lizenzzahlungen erworben. Deshalb sind auch die Implementierungskosten nicht aktivierungsfähig und folglich sofort als Betriebsausgabe abziehbar.

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