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Abgrenzung der Bilanzierungsmethoden von Schätzungen nach IFRS

Veröffentlicht: 3. März 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Bilanzierung nach IFRS unterliegt dem Gebot der materiellen Stetigkeit. Einmal gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind in künftigen Abschlüssen beizubehalten. Methodenänderungen sind nur dann zulässig, wenn dadurch der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verbessert wird oder gesetzliche Regelungen dies vorschreiben.

Erfolgt die Änderung einer Methode, ist diese retrospektiv anzuwenden. Der Abschluss ist demnach so aufzustellen, als wäre bereits in den Vorperioden nach der geänderten Methode bilanziert worden. Die dafür notwendigen Anpassungen erfolgen grundsätzlich erfolgsneutral. Haben die sich daraus ergebenden Änderungen einen wesentlichen Effekt auf die Rechnungslegung, so sind diese im Anhang anzugeben.

Stellen sich jedoch die bei vergangenen Abschlussaufstellungen getroffenen Schätzungen (beispielsweise des Ausfallrisikos oder der Nutzungsdauer) als unzutreffend heraus, da neue Informationen oder Entwicklungen eingetreten sind, so erfolgt deren Änderung prospektiv. Im aktuell zu erstellenden Abschluss sind die geänderten Schätzparameter zu berücksichtigen und die hieraus resultierenden Ergebnisauswirkungen erfolgswirksam anzusetzen.

Der Abgrenzung zwischen Methoden- und Schätzungsänderung kommt somit eine erhebliche Bedeutung zu.

Insbesondere bei Ermessensentscheidungen ist die Abgrenzung schwierig. In Zweifelsfällen geht die Bilanzierungspraxis meist von einer Schätzungsänderung und einer prospektiven erfolgswirksamen Umsetzung aus. Zur Erleichterung der Abgrenzung von Methoden- und Schätzungsänderungen hat das International Accounting Standards Board (IASB) am 12.2.2021 eine Änderung des IAS 8 vorgenommen. Diese geänderte Fassung ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.

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