Wir bewerten grundsätzlich ganzheitlich
Unternehmenskäufe und -verkäufe, Erbauseinandersetzungen und steuerliche Vorgaben: All das sind Anlässe für die Bewertung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon. In die Bewertung fließen die klassischen Parameter ein, aber auch immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Kundenstämme und Fachwissen müssen berücksichtigt werden. Angepasst an den Anlass, die Struktur des Unternehmens und weitere einflussnehmende Faktoren, wählen unsere Fachleute das passende Bewertungsverfahren für Ihr Unternehmen aus und ermitteln so einen Unternehmenswert für Sie, der wirklich aussagekräftig ist.
Wir für Sie im Bereich Valuation:
Einsatz als Gutachter, Berater oder Schiedsgutachter
Gemeinsam mit Ihnen identifizieren wir das Bewertungsverfahren, das sich am besten eignet, um in Ihrem Fall Unternehmens- und Anteilswerte sachgerecht zu bewerten. Für ein optimales Ergebnis arbeitet das Bewertungsteam interdisziplinär mit den HLB-Generalisten aus den Bereichen Steuern, Wirtschaftsprüfung und Recht zusammen.
Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Neben den klassischen Unternehmenswerten gibt es noch weitere Faktoren, die sich auf die Kaufpreisallokation auswirken. Dazu gehören etwa Vermögenswerte wie Kundenstämme, Fachwissen und der Markenwert. Wir bewerten stets alle Parameter und ermitteln so für Sie einen Unternehmenswert, der die Realität widerspiegelt.
Erstellung von Business-, Liquiditäts- und Finanzierungsplänen
Manchmal braucht es für eine Entscheidung einen Plan – schwarz auf weiß. Wir erstellen für Sie Pläne, die es Ihnen möglich machen, Entscheidungen auf der Basis von konkreten Zahlen zu treffen.
Ableitung von Kapitalkostensätzen
Eine weitere unserer Dienstleistungen aus dem Bereich Unternehmensbewertung: Wir leiten für Sie die Kapitalkostensätze aus Finanzmarktdaten ab.
Interessantes aus dem Arbeitsalltag unserer Spezialisten:
Basiszinssatz für Unternehmensbewertungen nach IDW S1 i. d. F. 2008 auf Basis einer dreimonatigen Durchschnittsbetrachtung von geschätzten Zerobond-Zinssätzen
Auf Basis einer dreimonatigen Durchschnittsbetrachtung von geschätzten Zerobond-Zinssätzen.Vereinfachtes Ertragswertverfahren oder Gutachten nach IDW S1? Der Steuerpflichtige bestimmt die Methode zur Unternehmensbewertung - BFH Urteil vom 02.12.2020 – II R 5/19
In einem Grundsatzurteil hat der BFH zum Verhältnis Gutachten nach IDW S1 und vereinfachtes Ertragswertverfahren Stellung genommen. Mit erfreulicher Klarheit lehnt der BFH den Vorrang des vereinfachten Ertragswertverfahrens ab.Die Unternehmensversteherin
Ihr besonderes Wissen ist gefragt, ihre Expertise findet Gehört: öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. In einer Mini-Serie werden außergewöhnliche Fachgebiete vorgestellt. Im dritten und letzten Teil berichtet Miriam Roll über den Reiz, Unternehmen zu bewerten.Kompetenzen und Referenzen
Wir haben zahlreiche Bewertungsprojekte durchgeführt, die wir teilweise aufgrund der uns obliegenden Verschwiegenheitspflicht nur anonymisiert aufführen dürfen.Seminar beim Studienwerk
Webinar „Förderkredite - Planungsrechnungen richtig erstellen. Benedikt Kastrup zeigten Miriam Roll und Dana Doege etwa 2 Stunden lang anhand eines praktischen Beispiels Fallstricke und Tricks bei der Erstellung und Verplausibilisierung von Planungsrechnungen auf.Neue Kapitalkostenempfehlung des Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB)
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) hat auf die anhaltende Niedrigzinsperiode reagiert und am 25.10.2019 neue Empfehlungen zur Marktrisikoprämie herausgegeben.BFH: Sachverständigengutachten bei der Unternehmensbewertung
Stückmann ad hoc 2018/12Verfahrensfehlerhafte Ermessensausübung des FG bei Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens: Finanzgerichte müssen bei Fragen über den Unternehmenswert im Regelfall ein Sachverständigengutachten einholen.
Tätigkeit als gerichtlich bestellter Prüfer über die Angemessenheit einer Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out
Aus unserer Bewertungspraxis.