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Paradigmenwechsel – BFH entschied: „Auch ein Forderungsausfall in der privaten Vermögenssphäre führt zu einem steuerlichen Verlust.“


Stückmann ad hoc 2017/12

Bislang war strittig, ob ein Forderungsausfall in der privaten Vermögenssphäre, z. B. bei Hingabe eines verzinslichen Darlehens an einen Dritten und dem anschließenden Ausfall der Darlehensrückzahlung, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Bereich der Kapitaleinkünfte führt. Die Finanzverwaltung und Finanzgerichte verneinten eine steuerliche Berücksichtigung mangels ausdrücklicher Erwähnung im Wortlaut der Vorschrift des § 20 Abs. 2 EStG. Der VIII. Senat des BFH erkannte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung den Verlust aus dem endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 2, Abs. 4 EStG steuerlich an und berücksichtigt den Verlust steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nach Auffassung des BFHs sollen mit der Einführung der sog. Abgeltungssteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sämtliche Wertveränderungen, also alle Gewinne und Verluste, im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich berücksichtigt werden. Mit dieser Entscheidung wird die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Die Rückzahlung bzw. das endgültige Ausbleiben einer Kapital- bzw. Darlehensrückzahlung steht einer Veräußerung dieser Forderung gleich. Danach liegt ein steuerlich anzuerkennender Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlung mehr erfolgt. Solch ein finaler Ausfall kann bspw. vorliegen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt wird.

Das Urteil muss nach unserer Auffassung im Kontext der jüngeren Rechtsprechung des BFH gesehen werden. Der IX. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 11.7.2017- IX R 36/15 entschieden, dass der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens seit 2008 nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft führt.

vgl. Stückmann Ad Hoc 2017/09

Der BFH hat seine auf das Eigenkapitalersatzrecht gestützte Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten aufgegeben. Mit der (früheren) Rechtsprechung bezüglich nachträglicher Anschaffungskosten sollten zumindest teilweise Forderungsausfälle in der privaten Vermögenssphäre steuerlich berücksichtigt werden, wenn die finanziellen Mittel (z. B. Darlehen als Fremdkapital) wie „Eigenkapital“ gegeben wurden. Mit der Entscheidung des BFH vom 24.10.2017 sollen nunmehr sämtliche Forderungsverluste – unabhängig von der Veranlassung – steuerlich berücksichtigt werden können.

Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Niels Doege

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  • Steuerberater Dipl.-Finanzw. Christian Hauptmann, LL.M.

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