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Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister bei Löschung von Rechten

Veröffentlicht: 24. Februar 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von: Dr. Andreas Börger

Das Oberlandesgericht München entschied am 8.10.2024, dass im Fall der Löschung eines Rechts, das zugunsten einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) im Grundbuch eingetragen ist, seit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister für den Nachweis der Bewilligungsbefugnis notwendig ist. Die Neuregelungen erfordern, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen und die Änderungen dann ins Grundbuch übernommen werden müssen.

 

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 8.10.2024 ging es um die Frage, ob bei der Löschung eines Rechts, das zugunsten einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) im Grundbuch eingetragen war, eine vorherige Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister erforderlich ist.

Der Urkundsnotar argumentierte, dass eine teleolo­gische Reduktion der Vorschriften für die Voreintragung im Gesellschaftsregister vorgenommen werden sollte, da die GbR bei einer Löschung eines gegenstandslosen Rechts nicht von der Löschung profitiere und daher keine Pflicht zur Eintragung im Gesellschaftsregister bestehen sollte. Das Oberlandes­gericht München lehnte diese Argumentation jedoch ab und hielt fest, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, da die Neuregelungen des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes abschließend die Ausnahmeregelungen regelten. Da danach der Nachweis der Bewilligungsbefugnis nur noch durch Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden kann, konnte das Grundbuchamt in diesem Fall der Löschung der Grunddienstbarkeit nicht zustimmen.

FAZIT

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt, dass die Rechtsvorschriften zur Eintragung und Löschung im Grundbuch auch nach der Reform des Gesellschaftsrechts streng zu beachten sind, insbesondere im Hinblick auf die Bewilligungsbefugnis und die korrekte Registrierung im Gesellschaftsregister. Gesellschaftern einer GbR, die Rechtspositionen in einem öffentlichen Register innehat, ist deshalb vorab eine Eintragung als eGbR anzuraten, um Verzögerungen zu vermeiden, wenn es zu einer notwendigen Änderung kommt.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 1-2025

Veröffentlicht: 26. Februar 2025

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