Reichweite vom Verbot des Insichgeschäfts für den Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von:
Dr. Andreas Börger
Schließt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit der GmbH & Co. KG ein Geschäft ab, kann er hierbei sowohl als Vertreter der GmbH & Co. KG als auch für sich in eigenem Namen handeln. Damit das Geschäft wirksam ist, bedarf es einer gesonderten Befreiung von dem gesetzlichen Verbot des sog. Insichgeschäfts. Das Oberlandesgericht Hamm stellte am 11.1.2024 hohe Anforderungen an die Ausgestaltung einer solchen Befreiung.
Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit der Abtretung eines Provisionsanspruchs. Der klagende Geschäftsführer verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Provision aus einem Maklervertrag. Diesen Anspruch hatte der Kläger zuvor an die GmbH & Co. KG abgetreten; diese hatte den Anspruch wiederum mit zeitlichem Abstand an den Kläger zurückabgetreten. Bei den jeweiligen Abtretungen handelte der Kläger durch seine Geschäftsführerstellung sowohl als Vertreter der GmbH & Co. KG als auch für sich selbst.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Rückabtretung der Provisionsforderung am 11.1.2024 für nicht wirksam, da der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht von dem Verbot des Insichgeschäfts für Geschäfte zwischen ihm (Kläger) und der GmbH & Co. KG befreit gewesen sei. Zwar war der Kläger seitens der Komplementär-GmbH und die Komplementär-GmbH wiederum im Verhältnis zur GmbH & Co. KG von den Beschränkungen des Insichgeschäfts befreit. Bei der Abtretung der Provisionsforderung handelte es sich aber um ein Geschäft zwischen dem Kläger und der GmbH & Co. KG. Für dieses Verhältnis war keine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts vorgesehen. Die Befreiung gegenüber der Komplementär-GmbH bzw. der Komplementär- GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG sorgt nicht mittelbar für eine Befreiung im Verhältnis von klagendem Geschäftsführer und GmbH & Co. KG.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt hohe Anforderungen an die Befreiung des Geschäftsführers von Insichgeschäften. Es fordert, dass diese hinreichend konkretisiert sind und für alle Rechtsverhältnisse eine gesonderte Befreiung vorliegt.
EMPFEHLUNG
Vorsorglich sollte die Entscheidung bis zur höchstrichterlichen Klärung bei der Gestaltung der Vertretungsbefugnis innerhalb einer GmbH & Co. KG Beachtung finden und die Befreiung von den Beschränkungen des Insichgeschäfts für jedes Verhältnis gesondert geregelt werden. Die Regelungen müssen auch in Unternehmensgruppen mit personenidentischen Geschäftsführern beachtet werden.
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