Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Veröffentlicht: 27. August 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von:
Cathlen Brügge
Auch Veranstaltungen, die nicht allen Arbeitnehmern offenstehen, können eine Betriebsveranstaltung sein. Für diese kann zwar nicht der Freibetrag in Anspruch genommen werden, aber eine pauschale Lohnversteuerung mit anknüpfender Sozialversicherungsfreiheit ist möglich.
Seit dem Jahr 2015 ist gesetzlich geregelt, wie die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich zu behandeln ist. Der Begriff der Betriebsveranstaltung ist definiert als „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“. Die Höhe des Lohnzuflusses bestimmt sich nach den Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für die jeweilige Veranstaltung. Für maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr kann jeweils ein Freibetrag in Höhe von 110 € pro Arbeitnehmer von den diesem zuzurechnenden Kosten abgezogen werden, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Ein verbleibender Vorteil nach Abzug des Freibetrags oder ab der dritten Veranstaltung kann pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden und bleibt – bei rechtzeitiger Versteuerung bis Ende Februar des Folgejahres – sozialversicherungsfrei.
Die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Betriebsveranstaltungen basierten auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach war klar, dass eine Betriebsveranstaltung nur dann vorliegt, wenn sie allen Arbeitnehmern offensteht. Bei der erstmaligen gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung nicht an das Offenstehen für alle Arbeitnehmer geknüpft, sondern dies nur als Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags formuliert. Das war vom Gesetzgeber nicht gewollt, aber es steht so im Gesetz.
Am 27.3.2024 entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem der Arbeitgeber die Anwendung der Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 % für eine Weihnachtsfeier der Führungskräfte begehrte, die nach bisheriger Handhabung keine Betriebsveranstaltung darstellte. Das Urteil wurde zugunsten des Arbeitgebers gefällt, da die gesetzliche Definition der Betriebsveranstaltung das Offenstehen für alle Arbeitnehmer nicht voraussetzt. Das Bejahen einer Betriebsveranstaltung war die Voraussetzung für die Anwendung der 25 %igen Lohnsteuerpauschalierung.
FAZIT
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs umgehen wird. Arbeitgeber mit ähnlich gelagerten Sachverhalten sollten sich auf dieses Urteil berufen.
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