Kündigungsschutz nach Hinweisgeberschutzgesetz
Veröffentlicht: 27. Mai 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von:
Dr. Andreas Börger
Ein Kündigungsschutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz greift nur, wenn Arbeitnehmer substantiiert darlegen können, dass sie tatsächlich einen meldefähigen Verstoß angezeigt haben. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied am 11.11.2024, dass pauschale Verweise auf Rechtsverstöße nicht ausreichen, um die Schutzwirkung des Gesetzes auszulösen. Das Gericht setzt sich dabei erstmals mit der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei der Meldung eines Verstoßes nach dem 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz auseinander.
Ein Leiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens machte bei der Prüfung eines Kundenvertrags kartellrechtliche Bedenken geltend und äußerte Zweifel an der Einschätzung einer externen Kanzlei. Kurze Zeit später wurde ihm innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt. In dem Kündigungsgespräch verwies der Geschäftsführer als Kündigungsgrund u. a. auf den fehlenden unternehmerischen, lösungsorientierten Blick sowie die fehlende fachliche Klarheit in den Aussagen.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, er sei wegen seiner Hinweise zu möglichen kartellrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Kundenvertrag entgegen dem Repressalienverbot des Hinweisgeberschutzgesetzes benachteiligt worden.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen folgte dem am 11.11.2024 nicht. Zwar könne eine Kündigung aufgrund einer rechtmäßigen Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes grundsätzlich unwirksam sein. Doch dafür müsse der Arbeitnehmer konkret und substantiiert darlegen, dass eine Meldung im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes vorlag und dass er gerade wegen dieser Meldung benachteiligt wurde.
Im Urteilsfall konnte der Kläger diesen Zusammenhang nicht überzeugend darstellen. Er hatte lediglich allgemein auf kartellrechtliche Verstöße verwiesen, ohne Details zu nennen. Dabei berief sich der Kläger auf Gespräche mit der Geschäftsführung, anstatt den vorgesehenen internen oder externen Meldekanal zu nutzen. Das reichte dem Gericht nicht. Auch ein pauschaler Hinweis auf Geheimhaltungspflichten entband ihn nicht von seiner Darlegungslast. Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes gelte nicht für allgemeine Compliance-Tätigkeiten, sondern setze eine gezielte Meldung von Verstößen nach den gesetzlichen Anforderungen voraus.
HINWEIS
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11.11.2024 zeigt, dass sich Arbeitnehmer nicht allein auf den gesetzlichen Schutz verlassen sollten, sondern eine fundierte Dokumentation und eine bewusste Nutzung der gesetzlichen Meldewege erforderlich sind, um den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes wirksam geltend zu machen.
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