Keine Eintragung einer GmbH & Co. KG vor ihrer Komplementärin
Veröffentlicht: 24. Februar 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von:
Dr. Andreas Börger
Damit eine Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss ihre Komplementärin, die selbst einer Eintragung ins Handelsregister bedarf, bereits eingetragen sein. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied am 10.7.2024, dass die frühere Praxis, eine Kommanditgesellschaft mit einer Vor-GmbH als Komplementärin einzutragen und später zu korrigieren, nicht mehr zulässig ist.
Im Urteilsfall hatte eine Kommanditgesellschaft die Eintragung beantragt, obwohl ihre Komplementärin – eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Das Registergericht lehnte den Antrag ab, da nach neuem Recht die Kommanditgesellschaft erst eingetragen werden kann, wenn ihre Komplementärin bereits registriert ist.
Bisher konnte eine Kommanditgesellschaft auch dann eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin lediglich als Vor-GmbH existierte. Es entsprach gängiger Praxis, dass die Kommanditgesellschaft zunächst mit der Vor-GmbH als Komplementärin in das Handelsregister eingetragen wurde und nach der vollzogenen Eintragung der GmbH im Handelsregister eine entsprechende Richtigstellung erfolgte. Dies ist wegen der seit dem 1.1.2024 geltenden Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr möglich. Nunmehr ist gesetzlich festgelegt, dass eine Eintragung erst zulässig ist, wenn die Komplementärin bereits registriert ist. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Brandenburg auch so bestätigt.
Interessanterweise stellt das Gericht klar, dass die materielle Rechtslage, der zufolge die Kommanditgesellschaft bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags existiert, nicht berührt wird. Dies bedeutet, dass die Kommanditgesellschaft in der Gründungsphase rechtlich als solche bestehen kann, bis die formellen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Damit wird die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin bis zur Eintragung die Vor-GmbH ist, in einem gewissen Umfang gewahrt, obwohl die formelle Eintragung der Kommanditgesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
BEACHTEN SIE
Die neue Rechtslage verschärft die Voraussetzungen für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft deutlich und erfordert von den Gesellschaftern, ihre Eintragungen sorgfältig vorzubereiten, insbesondere um Verzögerungen bei zeitkritischen Investitionsvorhaben oder notwendigen Umstrukturierungen sowie zusätzliche Kosten zu vermeiden.
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