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Karenzentschädigung bei virtuellen Aktienoptionen

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Dr. Andreas Börger

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 27.3.2025, dass virtuelle Aktienoptionen, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, in die Berechnung der Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einfließen. Optionen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, bleiben unberücksichtigt.

 

Im Urteilsfall war der Kläger ab dem 1.10.2019 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass dem Kläger virtuelle Aktienoptionen zugeteilt wurden, die keinen Anspruch auf Aktien, sondern auf eine Geldzahlung begründeten. Diese Optio­nen mussten während einer sog. „Vesting Period“ durch Arbeitsleistung erarbeitet werden. Nach Ablauf dieser Periode konnte der Arbeitnehmer die Optionen ausüben, wenn ein Ausübungsereignis wie ein Share Deal, Asset Deal oder ein Börsengang eintrat. Im September 2021 trat ein solches Ereignis ein und der Kläger übte bereits erdiente Optionen aus. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2022 machte der Kläger weitere Optionsrechte geltend. Die beklagte Arbeitgeberin vergütete diese im Oktober 2022 mit einem Betrag in Höhe von 17.706,32 € brutto. Der Kläger war der Auffassung, dass sämtliche Leistungen aus den virtuellen Aktienoptionen – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausübung – zusätzlich in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen seien.

Das Bundesarbeitsgericht stellte am 27.3.2025 klar, dass nur die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübten Optionen zu den „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ bei der Berechnung einer Karenzentschädigung gehören. Die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Optionen bleiben unberücksichtigt. Arbeitgeber müssen demnach bei der Berechnung der Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch virtuelle Aktienoptionen einbeziehen, die während des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden.

PRAXISTIPP

Unternehmen sollten ihre Vereinbarungen zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und virtuellen Aktienoptionen überprüfen, um eine angemessene Karenzentschädigung zu gewährleisten und unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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Unternehmenssteuerrecht

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

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