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Fristlose Kündigung von „Low-Performern“

Veröffentlicht: 21. Mai 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von: Dr. Andreas Börger

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven erklärte am 14.12.2023 in zwei aktuellen Entscheidungen die fristlosen Kündigungen aufgrund anhaltender Minderleistung für wirksam. Die Urteile verdeutlichen, dass durch die richtige Vorbereitung der Vorwurf der Arbeitsverweigerung belegt werden und die fristlose Kündigung von „Low-Performern“ gerechtfertigt sein kann.

 

Die Kläger waren bei der Beklagten als Servicemitarbeiter beschäftigt und sollten dort Telefondienste ableisten. Die Beklagte erhob nach Auswertung der Telefonzeiten den Vorwurf, dass die Kläger im Zeitraum von drei Monaten nur „in besonders geringem Umfang“ Telefonate angenommen hätten. Statt der vorgegebenen 60 % leisteten die Kläger lediglich zwischen 30 % und 35 % bzw. zwischen 16 % und 33 % Telefonzeiten. Nach Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte aufgrund dieser Minderleistungen fristlos.

Die Kläger bestritten die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigungen und forderten ihre Wiedereinstellung. Sie argumentierten, dass die Auswertung ihrer Telefonzeiten unzulässig und nicht durch eine Dienstvereinbarung gedeckt gewesen sei. Zudem bemängelten sie das Fehlen einer vorherigen Abmahnung und die Nichtanhörung vor der Kündigung. Sie argumentierten, dass ihr Telefonverhalten bestenfalls als unterdurchschnittliche Leistung zu bewerten sei und keineswegs als betrügerisch.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven kam am 14.12.2023 jedoch zu dem Schluss, dass die fristlosen Kündigungen gerechtfertigt waren. Die Kläger hätten in einem Maße telefoniert, das auf eine vorsätzliche Vernachlässigung ihrer Arbeitspflicht hinwies, und dies könne nicht allein durch eine Minderleistung erklärt werden.

Obwohl eine Dienstvereinbarung die Auswertung der Telefonzeiten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern untersagte, hatte der Personalrat den Auswertungen zugestimmt. Das Gericht ließ offen, ob die Daten rechtswidrig gewonnen worden waren. Es stellte fest, dass Daten, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers belegen, selbst dann verwertbar sind, wenn die Datenerhebung nicht vollständig den Datenschutzbestimmungen entspricht. Somit wurden die Kündigungen als rechtens bestätigt.

FAZIT

Eine fristlose Kündigung ist auch bei „Low-Performern“ sehr schwierig. Die richtige Vorbereitung und Beweisvorsorge kann hier eine entscheidende Weichenstellung sein.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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aktuell 2-2024

Veröffentlicht: 21. Mai 2024

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2. Fristlose Kündigung von „Low-Performern“
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