DE EN

Erweiterte steuerliche Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen

Veröffentlicht: 27. Mai 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von: Claudia Surkamp

Seit 2025 müssen Steuererklärungen berichtigt werden, wenn in einem Steuerbescheid, der nach einer Betriebsprüfung endgültig ergeht, Sachverhalte enthalten sind, die sich auch auf andere Jahre oder Steuerarten auswirken.

 

Bislang mussten der Finanzverwaltung berichtigte Steuererklärungen eingereicht werden, wenn nachträglich erkannt wurde, dass die ursprünglichen Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren. Für ab 2025 entstehende Steuern bzw. Prüfungsanordnungen ab dem 1.1.2025 wurde die Berichtigungspflicht gesetzlich erweitert. Steuererklärungen müssen jetzt auch dann berichtigt werden, wenn nach einer Betriebsprüfung ein geänderter Steuerbescheid ergeht und ein darin berücksichtigter Sachverhalt Auswirkungen auf andere Steuererklärungen hat. Das können beispielsweise andere Steuerarten sein, die nicht geprüft wurden, oder Zeiträume, die auf den Betriebsprüfungszeitraum folgen. Ein Verstoß gegen die Berichtigungspflicht kann als Steuerhinterziehung geahndet werden.

Steuererklärungen müssen daher künftig auch geändert werden, wenn sie nach Ansicht des Steuerpflichtigen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, der Betriebsprüfer für den gleichen Sachverhalt in einem anderen Zeitraum aber eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Es besteht dringender Handlungsbedarf für Unternehmen, da Betriebsprüfungsberichte und daraus resultierende Änderungsbescheide systematisch ausgewertet werden müssen, um Berichtigungspflichten frühzeitig zu erkennen. Tax-Compliance-Management-Systeme sollten entsprechend angepasst werden. Bei abweichender Rechtsauffassung ist die Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsbescheid zu erwägen. Solange über den Einspruch nicht entschieden und der Bescheid daher nicht endgültig ist, sind keine Berichtigungen anderer Erklärungen vorzunehmen.

Noch ist unklar, wie weit die Berichtigungspflicht reicht. Unseres Erachtens muss derzeit davon ausgegangen werden, dass nicht nur Dauersachverhalte (z. B. Abschreibungen), sondern auch vergleichbare Geschäftsvorfälle von der Regelung erfasst werden. Auch die Frist für die Einreichung der geänderten Erklärungen ist noch strittig. Es ist daher zu raten, die Änderungen unverzüglich vorzunehmen.

FAZIT

Die neuen Berichtigungspflichten sollen Betriebsprüfungen beschleunigen, indem der Steuerpflichtige zur Anpassung der Steuererklärungen der Folgejahre an die Feststellungen der vorhergehenden Betriebsprüfung verpflichtet wird.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Unternehmenssteuerrecht

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2025

Veröffentlicht: 26. Mai 2025

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Steuerpläne der neuen Bundesregierung im Koalitionsvertrag 2025
2. USA: Auswirkungen der neuen Zölle
3. Prozesseffizienz durch Datenqualität, Datenqualität durch Prozesseffizienz?

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen