Entlastungen durch das neue Bürokratieentlastungsgesetz
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von:
Dr. Andreas Börger
Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, um den Verwaltungsaufwand von Unternehmen zu reduzieren, Melde- und Informationspflichten zu vereinfachen und die Digitalisierung voranzutreiben. Wesentliche Neuerungen des Gesetzes sind die Reduzierung der Schriftformerfordernisse im Zivil-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht sowie die Verkürzung von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 13.3.2024 sollen insb. die Schriftformerfordernisse im Zivilrecht zur Textform herabgestuft oder ganz abgeschafft werden. Statt einer eigenhändigen Unterschrift auf Papier genügt dann eine E-Mail.
Auch im Gesellschaftsrecht sind Erleichterungen geplant. Im GmbH-Recht soll klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Stimmabgabe in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind.
Die Bundesregierung hat sich am 21.3.2024 ergänzend darauf geeinigt, dass auch Arbeitsverträge künftig per E-Mail geschlossen werden können.
Dazu plant sie, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform zu ersetzen. Diese Änderung soll es ermöglichen, wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen vollständig digital abzuschließen. Dies betrifft zwar nicht den eigentlichen Arbeitsvertrag, da dieser bereits formlos abgeschlossen werden kann. Die Änderung erstreckt sich auf die im Nachweisgesetz aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen, die in der Praxis im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden.
Des Weiteren sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies gilt auch für die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist gilt nicht für Handelsbücher oder Jahresabschlüsse. Auch andere handelsrechtliche und steuerrechtliche Ausbewahrungsfristen von derzeit sechs Jahren (z. B. Geschäftsbriefe) bleiben unverändert.
HINWEIS
Das Gesetz soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass bis dahin noch weitere Entlastungsmaßnahmen ergänzt werden.
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