News Unternehmenssteuerrecht

Entlastungen durch das neue Bürokratieentlastungsgesetz

Veröffentlicht: 21. Mai 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von: Dr. Andreas Börger

Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, um den Verwaltungsaufwand von Unternehmen zu reduzieren, Melde- und Informationspflichten zu vereinfachen und die Digitalisierung voranzutreiben. Wesentliche Neuerungen des Gesetzes sind die Reduzierung der Schriftformerfordernisse im Zivil-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht sowie die Verkürzung von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen.

 

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 13.3.2024 sollen insb. die Schriftformerfordernisse im Zivilrecht zur Textform herabgestuft oder ganz abgeschafft werden. Statt einer eigenhändigen Unterschrift auf Papier genügt dann eine E-Mail.

Auch im Gesellschaftsrecht sind Erleichterungen geplant. Im GmbH-Recht soll klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Stimmabgabe in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind.
Die Bundesregierung hat sich am 21.3.2024 ergänzend darauf geeinigt, dass auch Arbeitsverträge künftig per E-Mail geschlossen werden können.

Dazu plant sie, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform zu ersetzen. Diese Änderung soll es ermöglichen, wesentliche Arbeitsvertragsbedingungen vollständig digital abzuschließen. Dies betrifft zwar nicht den eigentlichen Arbeitsvertrag, da dieser bereits formlos abgeschlossen werden kann. Die Änderung erstreckt sich auf die im Nachweisgesetz aufgeführten wesent­lichen Vertragsbedingungen, die in der Praxis im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden.

Des Weiteren sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies gilt auch für die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist gilt nicht für Handelsbücher oder Jahresabschlüsse. Auch andere handelsrechtliche und steuerrechtliche Ausbewahrungsfristen von derzeit sechs Jahren (z. B. Geschäftsbriefe) bleiben unverändert.

HINWEIS

Das Gesetz soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass bis dahin noch weitere Entlastungsmaßnahmen ergänzt werden.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen. Mehr zum Bereich:

Unternehmenssteuerrecht

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 2-2024

Veröffentlicht: 21. Mai 2024

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Wachstumschancengesetz: Finale Änderungen
2. Fristlose Kündigung von „Low-Performern“
3. Finale Europäische Lieferkettenrichtlinie

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen