Bundesregierung beschließt „Investitionsbooster“: Rechtsformwahl gewinnt deutlich an Bedeutung
Veröffentlicht: 5. Juni 2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Niels Doege
Durch das Gesetz sollen die Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen deutlich verbessert werden. Zudem sollen die Steuersätze für thesaurierte Gewinne sinken. Folge der sinkenden Steuersätze: Die Frage der steueroptimalen Rechtsform dürfte für viele Unternehmen an Bedeutung gewinnen!
Die Bundesregierung hat am 5. Juni 2025 den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der deutschen Wirtschaft zu fördern. Weiterhin erfolgt eine Ausweitung des Forschungszulagengesetzes zur Förderung von Forschung und Entwicklung.
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen:
- Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bekannt als "Investitions-Booster". Die Abschreibung beträgt maximal 30% und ist auf das Dreifache der linearen Abschreibung begrenzt. Die Abschreibung kann für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, genutzt werden.
- Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. Die Abschreibung beträgt im Anschaffungsjahr 75 %, im folgenden Jahr 10%, in den beiden danach folgenden Jahren 5%, danach 3% und im letzten Jahr 2%. Die Abschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15% auf 10% ab 2032
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne in drei Stufen auf 25% ab 2032
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge auf 100.000 Euro, um die begünstigte Besteuerung für elektrische Fahrzeuge beanspruchen zu können. Die Regelung gilt für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge.
- Ausweitung des Forschungszulagengesetzes zur Förderung von Forschung und Entwicklung durch Erweiterung der förderfähigen Aufwendungen. Einbezogen werden sollen zukünftig auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten über eine Gemeinkostenpauschale. Die Neuregelung soll für nach dem 31.Dezember 2025 begonnen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten.
Im Gesetzentwurf ist derzeit nicht vorgesehen die Abgeltungsteuer auf Dividendeneinkünfte zu erhöhen. Der abgesenkte Körperschaftsteuersatz dürfte daher dazu führen, dass unter dem Gesichtspunkt der Gesamtsteuerbelastung die Kapitalgesellschaft deutlich an Attraktivität gewinnt. Steuersatzvorteile von bis 5% sind möglich. Für Personengesellschaften sieht der Gesetzesentwurf zwar die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes des § 34a EstG vor, jedoch nicht die Erhöhung des Steuersatzes für die Nachversteuerung. Die Gesamtsteuerbelastung für Personengesellschaften unter Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung sinkt folglich entsprechend. Allerdings hat sich die Thesaurierungsbegünstigung in der Vergangenheit aus den unterschiedlichsten Gründen als wenig praktikabel erwiesen, so dass viele Unternehmen diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen haben.
Da die Einkommensteuersätze unverändert bleiben, dürften zukünftig gewinnstarke Personengesellschaften, die die Theasurierungsbegünstigung nicht in Anspruch nehmen und sich auch nicht als Kapitalgesellschaft besteuern lassen (§ 1a KStG), die „Steuersatzverlierer“ sein.
Die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren bleiben abzuwarten. Länder und Kommunen haben bereits auf die Einnahmenausfälle hingewiesen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats.
FAZIT
Unternehmen sollten Investitionen, wenn möglich in die zweite Jahreshälfte verschieben, um die günstigeren Abschreibungsmöglichkeiten nutzen zu können.
Zudem müssen sich alle Unternehmen mit der Frage nach der steueroptimalen Rechtsform auseinandersetzen, um nicht Steuersatznachteile zu erleiden!

Niels Doege
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner
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