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Betriebsausgaben bei Holding begrenzt!

Veröffentlicht: 6. März 2025
Von: Niels Doege, Christian Hauptmann

Verwaltungskosten einer KG-Holding, die ausschließlich Beteiligungserträge erzielt, dürfen nur teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden, da die Kosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen stehen.

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. November 2024 entschieden, dass der Abzug von Verwaltungskosten bei einer Holding-Personengesellschaft eingeschränkt ist, wenn diese ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält.

Eine Holding GmbH & Co. KG erzielte ausschließlich Dividendenerträge aus ihren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Sie machte verschiedene Betriebsausgaben geltend, u. a. Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, IHK-Mitgliedschaft und Zahlungsverkehr.

Die Dividendenerträge unterliegen dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei). Die Betriebsausgaben der Holding-Personengesellschaft können nur anteilig, d. h. zu 60 %, abgezogen werden. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Dividenden und Betriebsausgaben ist nicht erforderlich. Ein mittelbarer Zusammenhang genügt. Betriebsausgaben können nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn sie mit voll steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen.

FAZIT

Von der Entscheidung des BFH sind Holding-Personengesellschaft betroffen. Neben einer Finanzholding sind auch eine gemischte Holding mit operativen Tätigkeiten oder eine Konzernholding mit Managementfunktionen betroffen sein. Eine Aufteilung der Verwaltungskosten kann erforderlich sein. Holding-Kapitalgesellschaften können ihre Kosten uneingeschränkt geltend machen.

Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

+49 521 2993134

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