Änderungen der Rechte und Mitwirkungspflichten bei Betriebsprüfungen
Veröffentlicht: 27. Mai 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2025
Von:
Claudia Surkamp
Das Bundesfinanzministerium hat am 17.2.2025 geänderte Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen veröffentlicht. Die Hinweise werden den Prüfungsanordnungen als Anlage beigefügt und gelten in der Neufassung ab dem 1.1.2025.
Das Bundesfinanzministerium hat die zuletzt im Jahr 2013 geänderten Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen am 17.2.2025 aktualisiert. Die Neufassung berücksichtigt zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen. Insbesondere wurden folgende Hinweise ergänzt bzw. angepasst:
- Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung nicht nach, kann er zur Mitwirkung in einem sog. Mitwirkungsverlangen aufgefordert werden und es kann ein Mitwirkungsverzögerungsgeld (ggf. mit Zuschlag) festgesetzt werden.
- Das Finanzamt kann bereits mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von Unterlagen verlangen.
- Elektronisch aufbewahrte Unterlagen sind auf Anforderung in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen. Neben der Überlassung von Datenträgern können die Daten nunmehr auch über eine Datenaustauschplattform bereitgestellt werden, soweit die Finanzbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat.
- Betriebsprüfungsberichte können nicht nur schriftlich, sondern auch in elektronischer Form ergehen.
- Es wurden Regelungen zur Wahrung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation mit der Finanzbehörde eingefügt. Bei der Überlassung von Daten an die Finanzbehörde über Datenträger sollten die Daten mit Passwörtern geschützt werden. Geschützte Archiv-Dateiformate (z. B. ZIP), BitLockerverschlüsselte oder hardwareverschlüsselte Datenträger werden empfohlen. Die Finanzbehörden übermitteln sensible Daten grundsätzlich verschlüsselt und bieten hierzu oftmals sichere Datenaustauschplattformen an. Eine unverschlüsselte Kommunikation über E-Mail ist nur bei schriftlicher Einwilligung aller betroffenen Personen auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerpflichtigen möglich.
HINWEIS
Die Regelung zum Mitwirkungsverlangen wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 gesetzlich neu eingeführt. Die Aufforderung zur Mitwirkung kann sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erteilt werden. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt.
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